Eigenbedarfskündigung: Cousins sind keine Familie

    • Mietrecht

BGH-Urteil vom 10.07.2024 (VIII ZR 276/23, BeckRS 2024, 16477)

Seit 2009 ist die Beklagte Mieterin der Wohnung in einem Haus, das damals dem Vermieter gehörte, in Berlin. Mit notariellem Vertrag vom 8. August 2013 erwarb die Klägerin (eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) das Gebäude, in dem sich diese Wohnung befindet. Am 5. März 2014 wurde die Auflassung im Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums zwei Gesellschafter. Es handelte sich um Cousins. Nach dem Tod eines Gesellschafters wurden dessen drei Kinder durch Gesamtrechtsnachfolge Gesellschafter der Klägerin und am 07.11.2016 in das Grundbuch eingetragen. Die Klägerin kündigte mit ihrem Schreiben vom 16.08.2021 das Mietverhältnis mit der Beklagten ordentlich zum Ende Mai 2022 aufgrund von Eigenbedarf eines der im Jahr 2016 durch Erbfolge eingetretenen Gesellschafter, der die Wohnung für sich und seine Ehefrau benötigte.

Hat die Klägerin gegen die Beklagte nach Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung?

Als Familienangehörige i.S.d. § 577a Abs. 1a S. 2 BGB (Ausnahme von der Kündigungsbeschränkung bei einem Wohnungserwerb) sind – ebenso wie im Falle der Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB – ausschließlich diejenigen Personen anzusehen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen gemäß § 383 ZPO, § 52 StPO zusteht.

Ein entfernter Verwandter, der – wie ein Cousin – hiernach nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, gehört deshalb selbst im Falle einer engen persönlichen Verbundenheit nicht zu dem von den vorbezeichneten Bestimmungen privilegierten Personenkreis.

Damit bestand kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Sebastian Mimietz
Rechtsanwalt für Mietrecht Arbeitsrecht Immobilienrecht Baurecht Maklerrecht Verkehrsrecht Strafrecht Ordnungswidrigkeitenrecht