Eigenbedarfskündigung - der erforderliche Inhalt eines Kündigungsschreibens

    • Mietrecht
    • Wohnungseigentumsrecht

BGH, Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 317/10

Sachverhalt

Die Beklagte ist/war Mieterin einer Einzimmerwohnung. Die Vermieter (2 Personen) kündigten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für die Tochter. Im Kündigungsschreiben wurde mitgeteilt, dass die Tochter der Vermieter nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen werde. Da ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung nicht mehr zur Verfügung stehe und ein Rückzug in die elterliche Wohnung auch nicht mehr gewollt sei, benötigen die Vermieter die bisherige Mietwohnung.

Entscheidung der Vorinstanz (LG München)

Auf die Berufung der Beklagten (das AG München hatte der Räumungsklage stattgegeben) hatte das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Vermieter die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.

Die Entscheidung des BGH

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird. Des Weiteren muss das Interesse dargelegt werden, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Andererseits müssen Umstände, die dem Mieter bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals genannt werden.

In dem hier zu entscheidenden Fall war nicht mehr zu sagen, als dass die Tochter bald (es war ein Datum angegeben) zurückkehren und ihr „Kinderzimmer“ bei den Eltern nicht mehr beziehen wird.

Anmerkungen

Der BGH lockert mit dieser Entscheidung die Anforderungen an die formellen Voraussetzungen einer Kündigung. Aber diese Lockerung darf nicht verwechselt werden mit den weiterhin strengen inhaltlichen Anforderungen: Erleichtert wird nicht die Darlegung der (wahren) Tatsachen im Prozess selbst. Es bleibt dabei, dass das berechtigte Interesse im Falle des Bestreitens durch den Mieter vom Vermieter dargelegt und bewiesen werden muss.

Allerdings zeigt die Rechtsprechung zu den Eigenbedarfskündigungen in den letzten drei Jahren, dass die Gerichte ihre Berührungsängste gegenüber dem „Gespenst Eigenbedarfskündigung“ verloren haben. Vernünftige Gründe werden akzeptiert; Missbrauch nach wie vor juristisch gegeißelt.

Tilo Krause
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht