Sachverhalt
Die Beklagte ist/war Mieterin einer Einzimmerwohnung. Die Vermieter (2 Personen) kündigten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs einer Person. Im Kündigungsschreiben wurde mitgeteilt, dass eine der Vermieterinnen nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München fortsetzen werde, da ihr ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung nicht mehr zur Verfügung steht.
Entscheidung der Vorinstanz (LG München)
Auf die Berufung der Beklagten (das AG München hatte der Räumungsklage stattgegegeben) hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung sei schon aus formellen Gründen unwirksam, weil die Vermieterin die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.
Entscheidung des BGH
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird. Des Weiteren muss das INteresse dargelegt werden, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Außerdem müssen Umstände, die dem Mieter bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals genannt zu werden.
Anmerkung
Der BGH lockert mit dieser Entscheidung die Anforderungen an die formellen Voraussetzungen einer Kündigung. Erleichtert wird nicht die Darlegung der Tatsachen im Prozess selbst. Es bleibt dabei, dass das berechtigte Interesse im Falle des Bestreitens durch den Mieter vom Vermieter dargelegt und bewiesen werden muss.