Eigenbedarfskündigung - Miete für Alternativwohnung kann über ortsüblicher Vergleichsmiete liegen!

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LG Berlin, Beschluss vom 07.08.2014, Az. 67 S 280/14

„Der Vermieter wird nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung seiner Anbietpflicht auch dann gerecht, wenn er dem Mieter eine Alternativwohnung zu einem über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegenden Mietzins anbietet.“

Sachverhalt (stark verkürzt)

In der Sache ging es u. a. auch um Übergangsrechtsfragen im Zusammenhang mit Kündigungsbeschränkungen für eine kündigende GbR. Eine bleibende Bedeutung für die Praxis ergibt sich aus der Tatsache, dass die kündigende Vermieterin zu glauben schien, ihrer Andienungspflicht dadurch nachgekommen zu sein, dass sie eine Alternativwohnung angeboten hat, deren Mietzins oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lag.

Zu Recht?

Entscheidung

Das Landgericht sah die Andienungspflicht als erfüllt an; erst wenn die Miete die Grenze des Mietwuchers erreichen würde, wäre die Andienung nur vorgeschoben, da sie eine angemessene Entscheidung des Mieters vereiteln würde.

Anmerkung

Daraus ergibt sich Folgendes:

Der Vermieter darf nicht nur, sondern sollte unbedingt auch teurere und insbesondere über dem ortsüblichen Vergleichsmietenniveau liegende Wohnungen, die frei sind oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden, anbieten.

Vor dem Hintergrund der Mietpreisbremse wird es natürlich eine nicht unwesentliche Rolle spielen, welche Mietzinshöhe die angebotene Wohnung ausweist; auf die Wuchergrenze kann es nicht mehr ankommen, da die Mietpreisbremse ein gesetzliches Verbot normiert.

Deshalb ist der Hinweis des Landgerichtes, dass der Fall anders läge, wenn Mietwucher vorliegt, in Zukunft so zu lesen: Es kommt darauf an, ob der Mietzins die Miethöhe überschreitet, die nach den Regelungen der Mietpreisbremse angesetzt werden darf. Und das ist eine sehr spannende Frage.

Tilo Krause
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht