Ein Wechselmodell darf grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

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KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2013, Az. 13 UF 234/12

In einer aktuellen Entscheidung vom März 2013 hat das Kammergericht Berlin klargestellt, dass bei der Betreuung eines gemeinsamen Kindes ein sogenanntes Wechselmodell nicht durch ein Familiengericht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann.

Gerade in den kinderreichen Bezirken in Berlin, wie z. B. Prenzlauer Berg und Pankow sowie Friedrichshain und Weißensee, suchen viele Eltern nach einer Trennung nach einem geeigneten Betreuungsmodell für ihre Kinder. Den Gedanken der Gleichberechtigung folgend, wird dabei immer häufiger ein sogenanntes Wechselmodell vereinbart. Das Kammergericht Berlin hat sich jetzt noch einmal mit den familienrechtlichen Rahmenbedingungen für ein Wechselmodell beschäftigt.

Sachverhalt

Die Eltern im Fall des Kammergerichts waren nicht miteinander verheiratet. Bis 2005 lebten sie zusammen in einem Haushalt. Anfang 2006 zog der Vater aus und das Kind blieb zunächst im Haushalt der Mutter. Im Sommer 2007 wechselte das Kind dann allerdings in den Haushalt des Vaters; die Mutter nahm regelmäßig Umgang wahr.

Ab Herbst 2010 praktizierten die Eltern aufgrund der geänderten Arbeitszeiten des Vaters ein Wechselmodell. Auf Initiative des Vaters und gegen den Willen der Mutter wurde das Wechselmodell im Mai 2011 beendet; die Mutter nahm sodann wieder Umgang mit dem Kind wahr.

Familienrechtlich streiten die Eltern nunmehr um das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts. Die Anwälte der Mutter befürworten dabei ausdrücklich die Durchführung eines Wechselmodells; die Anwälte des Vaters sind gegen ein Wechselmodell.

Zu den Hintergründen

Ausführliche Hintergrundinformationen zum sogenannten Wechselmodell, z. B. zum Sorgerecht und zum Kindesunterhalt, finden Sie hier.

Die Entscheidung

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss erneut klargestellt, dass gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden kann. Der Vater hatte seine ablehnende Haltung zum Wechselmodell in dem Verfahren mehrfach geäußert.

Ein durch gerichtlichen Zwang angeordnetes Wechselmodell würde laut Kammergericht Berlin dem Kind eher schaden. Es bestünde die Gefahr, dass die entstehenden Konflikte aufgrund der fehlenden Kommunikation zwischen den Eltern auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Zudem sei für das Kind nach Auffassung des Kammergerichts Berlin ein eindeutiger Lebensmittelpunkt unabdingbar.

Da das Kind insbesondere emotionale Zuwendung brauche, die es vor allem bei der Mutter finde, hat das Kammergericht Berlin im Ergebnis das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zugewiesen.

Sebastian Weiß
Fachanwalt für Erb- und Familienrecht
Rechtsgebiet
Erbrecht
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