Sachverhalt
Die Klägerin, die als gewerbliche Immobilienmaklerin tätig war, bot auf der Internetplattform „immobilienscout24“ ein Baugrundstück unter der Nennung der Grundstücksgröße, des Kaufpreises sowie des Hinweises auf eine Provision von 7,14 % zum Kauf an.
Die Beklagten nahmen aufgrund des Inserats telefonischen Kontakt zu einer Mitarbeiterin der Klägerin auf; diese teilte dem Beklagten zu 2) daraufhin die genaue Lage des Objekts (Anschrift) sowie die Kontaktdaten des Verkäufers mit.
Die Beklagten erwarben das Objekt und verweigerten die Zahlung der Provision mit der Begründung, dass kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen war.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zu 2) zur Zahlung der Provision. Das Berufungsgericht wies die Klage vollständig ab.
Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihren Provisionsanspruch weiter.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat der Revision der Klägerin stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und den Beklagten zu 2) zur Zahlung der vereinbarten Provision verurteilt.
Der BGH hat sich der Auffassung des OLG Brandenburg, welches ausgeführt hat, dass ein konkludenter Maklervertrag durch Inanspruchnahme der Maklerleistungen nicht geschlossen worden sei, da kein hinreichend deutliches Provisionsverlangen der Klägerin vorgelegen habe, nicht angeschlossen.
Der Hinweis „Provision in Höhe von 7,14 %“ könne auch so verstanden werden, dass die Klägerin die möglichen Interessenten nur auf die durch den Verkäufer zu zahlende Provision hinweisen wollte.
Der BGH hat im vorliegenden Fall jedoch einen konkludenten Maklervertrag angenommen und den Hinweis auf die Provision in Höhe von 7,14 % für ausreichend erachtet.
Der BGH hat klargestellt, dass das Inserat an sich noch kein eindeutiges Vertragsangebot darstelle. Würde jedoch der Interessent in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens Maklerleistungen in Anspruch nehmen, sei darin das Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages zu sehen.
Für den Interessenten war das Provisionsverlangen eindeutig erkennbar. Das Argument des OLG Brandenburg, dass die Angabe der Provision ein bloßer Service der Klägerin gewesen sei, überzeugte nicht, da die Klägerin keinerlei Verpflichtungen gehabt habe, die potentiellen Interessenten auf interne Absprachen mit dem Verkäufer hinzuweisen.
Bei lebensnaher Betrachtungsweise könne die Angabe der Provision nur so verstanden werden, dass der Käufer im Falle des Erwerbs diese zu tragen habe.
Hinweis
Dem BGH ist in seiner Entscheidung zuzustimmen. Die Argumentation des OLG Brandenburg ist weder überzeugend noch entspricht sie der Lebenswirklichkeit.
Die Entscheidung des BGH sorgt zudem für Rechtsklarheit, da nun ein Mindeststandard an Angaben in einem Internetinserat festgelegt worden ist.
Der Immobilienmakler sollte daher immer darauf bedacht sein, so früh wie möglich ein klares und eindeutiges Provisionsverlangen zu kommunizieren. Für den Immobilienmakler wird bereits an diesem Punkt die Weiche dafür gestellt, ob er nach erfolgreicher Tätigkeit am Ende seine Courtage erhalten wird.
Nachlässigkeiten in diesem Bereich gilt es daher zwingend zu vermeiden, um spätere Nachteile zu verhindern.