Sachverhalt
Die Beklagten waren seit dem Jahr 1999 Mieter einer 158 m² großen Wohnung. Mit Schreiben vom 23.10.2012 erklärten die Kläger als Vermieter die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80 m² große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der beklagten Mieter, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Räumungsurteils erstrebt haben, hatte Erfolg.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es nicht erforderlich gewesen sei, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen.
Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB solle gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert werde, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden könne. Im Fall der Eigenbedarfskündigung genüge es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – erkennbar zu benennen und das Interesse darzulegen, dass diese an der Erlangung der Wohnung habe. Insoweit genüge die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.
Weitergehende Darlegungspflichten sieht das Gesetz nicht vor:
§ 573 BGB regelt:
„[...]
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben […]“
Hierzu zählt nicht die persönliche Identifizierung einer Person, die mit dem Privilegierten einzieht.
Anmerkung
Der Bundesgerichtshof hat die formalen Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung erneut herabgesetzt, indem er es in seiner jüngsten Entscheidung ausreichen lässt, wenn der Vermieter im Kündigungstext (lediglich) angibt, die Wohnung für seine Tochter und deren Lebensgefährten zu benötigen, ohne dessen Namen zu nennen.
Er lockert damit die formalen Voraussetzungen, was jedoch nicht gleichzusetzen ist mit einer Auflockerung der materiellen Begründung einer Eigenbedarfskündigung. Die Gründe für eine Eigenbedarfskündigung müssen natürlich vorhanden sein und im Zweifel vor Gericht dargelegt und bewiesen werden.
In dem hiesigen Fall wäre es sehr wahrscheinlich unerheblich gewesen, ob der Lebensgefährte tatsächlich mit eingezogen wäre, denn der Vermieter kann für sich oder die privilegierten Personen auch eine sehr große Wohnung nutzen – die Grenzen der Angemessenheit des Wohnraums (Größe der Wohnung) sind weit gesteckt.