Sachverhalt
In einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wurden bei der Verurteilung zu Lasten des Betroffenen Voreintragungen im Verkehrszentralregister berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht gelöscht, aber bereits löschungsreif waren.
Entscheidung
Gemäß § 29 Abs.8 Satz 1 StVG besteht bei einer Verurteilung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Verwertungsverbot für gelöschte Voreintragungen im Verkehrszentralregister. Diese dürfen dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden und nicht mehr zu seinem Nachteil verwendet werden.
Dabei steht allerdings die Löschungsreife der tatsächlichen Löschung gleich. Der Eintritt einer solchen Tilgungsreife ist von Amts wegen zu beachten.