Sachverhalt
Die Mietvertragsparteien verband ein Wohnungsmietvertrag. Vertraglich war vereinbart worden, dass die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen ist. Der Mieter zahlte über einen längeren Zeitraum (ca. 1 Jahr) die Miete erst zur Monatsmitte, teilweise sogar später. Dieses Verhalten sanktionierte der Vermieter durch zwei Abmahnungen wegen zwei verspäteter Zahlungen. Der Mieter zahlte weiterhin unpünktlich, obwohl er diese Abmahnungen zweifelsfrei erhalten hatte. In kürzerer Abfolge kündigte der Vermieter vier Mal außerordentlich so wie hilfsweise ordentlich.
Im Verfahren verteidigte sich der Mieter mit der Behauptung, dass eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Vermieter bestanden hätte, wonach der Vermieter mit einer Zahlung der Miete erst zur Monatsmitte einverstanden gewesen wäre. Diese Behauptung blieb als nicht beweisbar im Raum stehen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den Räumungsanspruch des Vermieters. Er habe in dieser Konstellation ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1, 3 BGB. Die im Sachverhalt dargestellte äußerst nachlässige Zahlungsweise des Mieters stelle vor dem Hintergrund der zwei Abmahnungen eine besonders gravierende Pflichtverletzung dar, die die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar gemacht habe. Der Mieter hätte die Chance, zur Vertragstreue zurückzukehren, die mit Abmahnung eingeräumt worden ist, ungenutzt verstreichen lassen.
Anmerkungen
Die Vorinstanz hatte die gravierende Pflichtverletzung verneint und argumentiert, dass es eine nur unerhebliche Pflichtverletzung gegeben hätte, weil der Mieter sich in einem vermeidbaren Rechtsirrtum über die genaue Fälligkeit der Miete befunden hätte. Mit dieser Ansicht konnte der Mieter im Revisionsverfahren vor dem BGH nicht durchdringen.
Die Entscheidung ist erfreulich, aber auch recht eindeutig wegen des klaren Sachverhaltes. Spannende Fragen wird es immer dann zu beantworten geben, wenn der Mieter einige Male unpünktlich zahlt, trotz Abmahnung noch einmal unpünktlich zahlt, dann aber – nach Kündigung – vertragstreu wird. Die Berliner Gerichte entscheiden in solchen Fällen auf amtsgerichtlicher Ebene uneinheitlich (von „nicht so schlimm“ bis „es reicht“), die Berufungskammern tendieren jedoch mehrheitlich zum Räumungsanspruch.