Eine fristlose Kündigung ist für Arbeitnehmer eine einschneidende arbeitsrechtliche Maßnahme, die auch in den Bezirken Berlin-Mitte und Weißensee sowie Pankow nebst Prenzlauer Berg und Friedrichshain immer wieder zur Anwendung gelangt.
Besonders bei Eigentumsdelikten, insbesondere bei Diebstahl von Eigentum des Arbeitgebers, gelangt die fristlose Kündigung, in der Regel verbunden mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung, zur Anwendung.
Das LAG Rheinland-Pfalz hat nun noch einmal klargestellt, dass auch der Diebstahl geringwertiger Sachen – hier eine Schachtel Zigaretten – eine fristlose Kündigung rechtfertigt, und zwar auch ohne vorherige Abmahnung. Dies ist eine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass eine verhaltensbedingte Kündigung nur gerechtfertigt ist, wenn zuvor ein vergleichbares Fehlverhalten abgemahnt wurde.
Der Arbeitgeber muss jedoch alle Tatsachen beweisen, auf die er seine Kündigung stützen will. Bei einem Diebstahl muss der Arbeitgeber nicht nur die äußeren Umstände beweisen, also die eigentliche Handlung des Arbeitnehmers, er muss auch die sogenannten inneren Tatsachen beweisen, also die Absicht des Arbeitnehmers, eine Sache des Arbeitgebers tatsächlich stehlen zu wollen. Bringt der Arbeitnehmer entlastende Erklärungen hervor, so muss der Arbeitgeber auch die Unwahrheit dieser Erklärungen beweisen.
Im konkreten Fall wurde ein Arbeitnehmer einer Zigarettenproduktionsfirma beim Verlassen des Werksgeländes mit einer ungeöffneten Schachtel Zigaretten erwischt, die für den französischen Markt bestimmt war. Die äußeren Umstände sprachen hier eindeutig für einen Diebstahl.
Zu seiner Verteidigung äußerte der betroffene Arbeitnehmer, er habe die Zigarettenschachtel in der Produktion auf dem Boden gefunden, aufgehoben und eingesteckt, um sie in dem betreffenden Produktionsbereich wieder abzugeben. Das habe er dann zunächst vergessen, da er zu einem dringenden Einsatz gerufen worden sei. Das Werksgelände habe er dann im Anschluss nur kurz verlassen wollen, weil er aus seinem Auto seine Lesebrille habe holen wollen. Er habe nicht die Absicht gehabt, diese Zigarettenpackung zu stehlen.
Der Arbeitnehmer blieb mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich, weil der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass die Behauptungen des Arbeitnehmers unwahr und reine Schutzbehauptungen waren. Zwar wurden einige Zeugen vernommen, die dazu aussagen sollten, was der Kläger direkt nach der Tat zu seiner Verteidigung vorgebracht und wie er sich verhalten hat, um abzugleichen, ob seine Behauptungen im Verfahren tatsächlich auch stimmen konnten. Diese Zeugen äußerten sich jedoch z. T. sehr widersprüchlich, sodass dem Arbeitgeber der Beweis nicht gelang.
Eine Entscheidung, die auch in Berlin von weitreichender Bedeutung sein kann.