Vätern nichtehelicher Kinder wird nun auch die Möglichkeit eingeräumt, die elterliche Mitsorge dann zu erlangen, wenn die Mutter eine gemeinsame Sorgeerklärung nicht abgibt. In vielen Bezirken in Berlin wie Prenzlauer Berg und Berlin-Mitte, Friedrichshain oder Pankow werden wahrscheinlich mehr Kinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften als in einer Ehe geboren. Die neuen Regeln zum Sorgerecht werden hier in Berlin also große Auswirkungen haben.
Der Bundestag hatte das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern bereits am 31.01.2013 verabschiedet. Am 19.04.2013 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und ist nun am 19.05.2013 in Kraft getreten.
Weiterhin zunächst Alleinsorge der Mutter
Wie bisher, bleibt es zunächst dabei, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht hat.
Antragsrecht des Vaters
Stimmt die Mutter einer gemeinsamen Sorge nicht zu, kann der Vater jetzt aber in einem vereinfachten Verfahren das Familiengericht anrufen. Dabei soll das Gericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn dies dem Kindswohl nicht widerspricht. Wenn sich die Mutter auf einen Antrag des Vaters gar nicht äußert oder keine kindeswohlrelevanten Gründe gegen eine gemeinsame elterliche Sorge vorträgt, wird das Familiengericht regelmäßig ein gemeinsames Sorgerecht beschließen.
Falls Sie Fragen zu den neuen sorgerechtlichen Regelungen haben, stehen wir Ihnen mit anwaltlichem Rat gerne zur Verfügung. Da auch nach den neuen Regeln grundsätzlich ein familiengerichtliches Verfahren zur Begründung des gemeinsamen Sorgerechts gegen den Willen der Mutter erforderlich ist, kann die Unterstützung durch einen Anwalt hier sinnvoll sein.