Graffiti im Treppenhaus muss kein Mietmangel sein

    • Mietrecht
    • Wohnungseigentumsrecht

LG Berlin, Urteil vom 05.10.2010, 63 S 619/09

Sachverhalt

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag. Bei Anmietung war unstreitig das Treppenhaus in einem malermäßig einwandfreien Zustand. Nach mehreren Jahren tauchten im Treppenhaus Graf-fitischmiererein auf. Der Mieter vertrat die Auffassung, dass es sich um einen Mangel der Mietsache handelt, der vom Vermieter zu beseitigen ist. Er erhob schließlich Mängelbeseitigungsklage. Das Amtsgericht hat den Vermieter antragsgemäß zur Mängelbeseitigung verurteilt. Hiergegen wendete sich der Vermieter mit der Berufung. Das Landgericht hatte, nachdem der Vermieter zwischenzeitlich die Graffitischmierereien beseitigen ließ, lediglich noch darüber zu entscheiden, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet, also ob der Vermieter ursprünglich zur Mängelbeseitigung verpflichtet war.

Entscheidung

Das Landgericht gab dem Vermieter Recht. Zur Begründung führt es aus, dass die Verpflichtung des Vermieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen voraussetze, dass eine negati-ve Abweichung der Ist-Soll-Beschaffenheit der Mietsache vorliegt. Dies sei jedoch in dem zur Ent-scheidung stehenden Fall nicht anzunehmen. Denn die Parteien hätten keine besondere Beschaf-fenheit des Treppenhauses vereinbart. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung sei auch nicht konkludent vorgenommen worden, dass das Treppenhaus bei Einzug der Mieter unstreitig in ei-nem optisch einwandfreien Zustand war, denn dieser ledigliche Zustand habe keinen rechtsge-schäftlichen Erklärungswert.

Das Urteil des Landgerichts ist mit Vorsicht zu betrachten. Selbst wenn man der Begründung des Landgerichtes vollständig folgt, ist dieser Fall nicht ohne Weiteres auf andere Fälle zu übertragen. Denn insofern sich beispielsweise im Mietvertrag die verbreitete Regelung befindet, dass die Miet-sache im derzeitigen Zustand als vertragsgemäß angesehen wird, könnte durchaus darüber disku-tiert werden, ob eine Beschaffenheitsvereinbarung auch für das Treppenhaus vorliegt.

Darüber hinaus hat jedoch das Landgericht nicht berücksichtigt, dass maßgeblich für die Ermittlung des Sollzustandes der Mietsachen bei Fehlen ausdrücklicher Abreden die Ortsitte ist. Es wäre daher zu klären gewesen, ob es der Ortsitte in Berlin bzw. der Wohngegend entspricht, dass sich Graffitis im Treppenhaus befinden.

Jan Hartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht