Grundbuch: Was gilt bei Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan?

    • Mietrecht
    • Wohnungseigentumsrecht

OLG München, Beschluss vom 24.09.2010, 34 Wx 115/10

Sachverhalt

In der Teilungserklärung wurde die Wohnung Nr. 28 dahingehend beschrieben, dass zunächst die Wohnräume beschrieben wurden und sodann festgelegt wurde, dass zu den Wohnungen jeweils ein Kellerabteil gehört, das mit der gleichen Ordnungsziffer bezeichnet ist wie die Wohnungen. Im beigefügten Aufteilungsplan enthielt der Grundriss des Kellergeschosses einen mit Nr. 28 und zugleich als Keller bezeichneten Raum. Ferner fand sich dort ein weiterer Raum, der keine Funktionsbezeichnung trug, jedoch ebenfalls mit der Nr. 28 versehen war.

Der Eigentümer der Wohnung Nr. 28 veräußerte sein Wohnungseigentum. Im Kaufvertrag führte er neben seiner Wohnung und dem Keller auch einen Hobbyraum mit der Nr. 28 auf.

Auf den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung beanstandete das Grundbuchamt, dass zur Wohnung Nr. 28 kein Hobbyraum gehöre. Denn der weitere im Aufteilungsplan ohne Funktionsbezeichnung, aber mit der Nr. 28 gekennzeichnete Raum gehöre nicht zur Wohnung, sondern es handele sich um Gemeinschaftseigentum.

Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes erhob der Wohnungseigentümer Beschwerde.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht München wies die Beschwerde zurück.

Zur Begründung führte es aus, dass der Gegenstand des Sondereigentums grundsätzlich nach der Grundbucheintragung zu bestimmen sei. Im vorliegenden Fall bestehe dabei die Besonderheit, dass hier sowohl die Teilungserklärung als auch der Aufteilungsplan Inhalt des Wohnungsgrundbuchs geworden sei. Deshalb seien beide per Urkunden gleichermaßen für die Auslegung des Grundbucheintrages heranzuziehen. Dies wiederum führe zu einem unauflösbaren Widerspruch, da nach der Teilungserklärung ein Hobbyraum nicht besteht, während ein solcher möglicherweise im Aufteilungsplan vermerkt ist.

Wenn ein solcher Widerspruch bestehe, käme es primär auf die Teilungserklärung an. Denn diese regele die Differenzierung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Wenn sie einen Hobbyraum nicht vorsieht, kann diese auch durch Benennung im Aufteilungsplan nicht zum Sondereigentum werden.

Hinweis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist folgerichtig. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass auch dann Räume nicht zum Sonder-, sondern zum Gemeinschaftseigentum zählen, wenn die Größenangabe in der Teilungserklärung mit der zeichnerischen Darstellung im Aufteilungsplan nicht in Einklang zu bringen ist (Bundesgerichtshof, V ZR 118/94). Dem Wohnungseigentümer ist in einer solchen Situation unbedingt zu raten, auf eine Anpassung der Teilungserklärung, an der jedoch sämtliche weiteren Sondereigentümer mitwirken müssen, hin zu arbeiten.

Tilo Krause
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht