Gehört eine Eigentumswohnung zum Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten.
Sachverhalt
Die Erblasserin setzte ihren Enkel als Erben ein und ordnete bis Dezember 2022 Testamentsvollstreckung durch den Beklagten an. Die Erblasserin verfügte, dass der Testamentsvollstrecker, also der Beklagte, für den Enkel von ihrem Bargeld bzw. ihrem sonstigen Vermögen eine angemessene Eigentumswohnung kaufen solle. Im August 2008 erwarb der Beklagte für den Erben eine Eigentumswohnung, die zu der Wohnanlage der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.
Die Klägerin - die Wohnungseigentümergemeinschaft - erwirkte gegen den Erben wegen rückständiger Hausgeldforderungen für die Zeit von August 2008 bis September 2009 rechtskräftige Vollstreckungsbescheide über insgesamt 5.336,03 EUR.
Diesen Betrag macht die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr gegenüber dem beklagten Testamentsvollstrecker geltend. Außerdem fordert die Klägerin von dem Beklagten das Hausgeld für die Zeit von Oktober 2009 bis März 2010 in Höhe von 2.586,00 EUR.
Entscheidung
Der BGH hält die Klage für begründet. Die Klägerin, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, kann die ausstehenden Hausgelder in voller Höhe auch gegenüber dem beklagten Testamentsvollstrecker geltend machen bzw. die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Immobilie fordern, soweit die Forderung gegen den Erben bereits tituliert ist.
Zur Begründung stellt der BGH zunächst fest, dass die Hausgeldforderungen Nachlassschulden gemäß § 2213 Abs. 1 BGB sind, die sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden können.
Die Eigentumswohnung gehört zum Nachlass. Die Wohnung wurde mit Mitteln aus dem Nachlass, dem Geldvermögen der Erblasserin erworben. Daraus folgt dann gemäß § 2041 Satz 1 BGB, dass auch die Eigentumswohnung zum Nachlass gehört.
Die Hausgeldforderungen sind des Weiteren Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs. 2 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn die Hausgeldschulden – wie vorliegend – erst nach dem Erbfall fällig werden.
Wenn ein Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses Verbindlichkeiten eingeht, entstehen nach allgemeiner Meinung notwendige Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt auch hier.