Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über Mängelansprüche

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KG Berlin, Urteil vom 06.08.2013, Az. 7 U 210/11 - vorhergehend: LG Berlin, 02.09.2011, Az. 23 O 566/09

Mängelansprüche des Bauherrn unterliegen der Verjährung. Wenn über Mängelansprüche verhandelt wird, ist die Verjährung vorübergehend gehemmt (siehe § 203 BGB). Oftmals ist das die letzte Chance des Bauherrn, seine Ansprüche zu erhalten.

Das Kammergericht Berlin hat in einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden, dass bereits eine Vereinbarung über die Begehung des Bauvorhabens eine solche verjährungshemmende Verhandlung darstellen kann.

Die verjährungshemmenden Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB muss derjenige, der sich vor Gericht darauf beruft, schlüssig unter Beweisantritt darlegen. Laut BGH muss der Gläubiger dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt (BGH IBR 2009, 582).

In dem dem Kammergericht Berlin zur Entscheidung vorliegenden Fall hatten die Vertragsparteien in unverjährter Zeit einen Termin zur Begehung des Bauvorhabens für den 07.12.2007 vereinbart und das Ende der Gewährleistungszeit, die eigentlich bis zum 30.11.2007 lief, bis zum Tag der Begehung (also den 07.12.2007) verschoben. Der Begehungstermin sollte der gemeinsamen Feststellung von gewährleistungspflichtigen Mängeln dienen.

Die bloße Vereinbarung des Termins soll sich laut Kammergericht bereits als Prüfung und Verhandlung über die Hauptschuld darstellen.

Einen Meinungsaustauch wird man darin zwar nicht erkennen können, aber der BGH will den Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 BGB weit auslegen, worauf das Kammergericht in seiner Entscheidung ausdrücklich hinweist.

Ob bereits die Vereinbarung eines Begehungstermins im obigen Sinne den Beginn einer Verhandlung über Mängelansprüche darstellt (so das Kammergericht in seinem Urteil), darüber kann man sicher geteilter Auffassung sein; ich halte das zumindest für fragwürdig.

Dass die Verjährung vorliegend dennoch rechtzeitig gehemmt wurde, lässt sich wie folgt begründen: Durch die vom Kläger dargelegte Vereinbarung der Verlängerung der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der avisierten Begehung (= 07.12.2007) kommt es meiner Erkenntnis nach entscheidend darauf an, ob bei der Begehung verhandelt wurde. Wenn der Begehungstermin schon der gemeinsamen Feststellung von gewährleistungspflichtigen Mängeln dienen sollte, dann ist auch davon auszugehen, dass der Meinungsaustausch vor Ort im Rahmen der Begehung tatsächlich erfolgt ist; spätestens dann, also am 07.12.2007, war auch die Verjährung gehemmt.

Die durch die Verhandlungen eingetretene Hemmung endet bei Mängelansprüchen übrigens, wenn der Auftragnehmer das Prüfergebnis mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mangelbeseitigung verweigert. Erst danach beginnt die für den Mangelbeseitigungsanspruch geltende Verjährungsfrist wieder zu laufen.