Sachverhalt
Die zwei Antragstellerinnen sind zusammen mit einem insolventen dritten Miterben in Erbengemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Über das Vermögen des dritten Miterben wurde Anfang 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wurde zunächst nur bezüglich des Miteigentumsanteils des insolventen Miterben ein Zwangsversteigerungsvermerk ins Grundbuch eingetragen. Drei Tage später erfolgte folgende zusätzliche Eintragung: „Über das Vermögen des Eigentümers ist das Insolvenzverfahren eröffnet…..“.
Die Antragsstellerinnen haben beantragt, den Insolvenzvermerk insgesamt aus dem Grundbuch zu löschen.
Entscheidung
Der BGH hat den Antrag der beiden Miterbinnen abgewiesen.
Gemäß § 32 Abs. 1 InsO muss ein Insolvenzvermerk ins Grundbuch eingetragen werden, wenn über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Laut BGH gilt diese Vorschrift auch, wenn dem Schuldner das Eigentum an einem Grundstück in Erbengemeinschaft zusteht.
Zweck der Eintragung ins Grundbuch ist es, die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen sogenannten gutgläubigen Erwerb von anderen Personen zu schützen.
Diese Gefahr sei laut BGH auch gegeben, wenn der Insolvenzschuldner Mitberechtigter einer Erbengemeinschaft ist, welcher das Eigentum an einem Grundstück zusteht. Die Eintragung des Insolvenzvermerkes ins Grundbuch sei also gerechtfertigt.
Im Übrigen sei die konkrete Form der Eintragung des Insolvenzvermerkes aus Sicht des BGH nicht zu beanstanden. Aus dem Grundbuch lasse sich erkennen, dass das Insolvenzverfahren nur das Vermögen des dritten Miterben und nicht das Vermögen der beiden Antragsstellerinnen betrifft.
Im Ergebnis wurde das Begehren der Antragstellerinnen auf Löschung des Insolvenzvermerkes aus dem Grundbuch daher abgewiesen.