Kabinett beschließt Maßnahmen zum Mieterschutz

Die COVID-19-Pandemie hat nun die Immobilienwirtschaft erreicht: So sollen Mieter, die ihre Miete aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, die durch die COVID-19-Krise entstanden sind, nicht mehr bezahlen können, vor einer Kündigung geschützt werden. Eine entsprechende Regelung wurde am Montag vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht und soll bereits am morgigen Mittwoch vom Bundestag und am Freitag vom Bundesrat verabschiedet werden.

Nach den beschlossenen Regelungen zum Mieterschutz soll die zahlungsbedingte Kündigung von Wohnungen oder auch gepachteten Räumen ausgeschlossen sein, wenn die finanziellen Schwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie eingetreten sind. Gelten soll dies für Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 für die Dauer von 24 Monaten. Das heißt, dem Mieter oder Pächter kann erst nach dem 30. Juni 2022 wegen Rückständen aus diesem Zeitraum gekündigt werden. Um diesen ausgeweiteten Kündigungsschutz für sich in Anspruch zu nehmen, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Mieters, dass er infolge der COVID-19-Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann.

Derzeit gilt, dass ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden kann, wenn ein Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug gerät.

Dem Beschluss des Bundeskabinetts fehlt es leider an jedweder Regelung zur Kompensation der zu erwartenden Mietausfälle für die Vermieter, die durch den nun (fallbezogen) legitimierten Zahlungsausfall ihrerseits in Zahlungsschwierigkeiten geraten können. Ein Verweis auf den geregelten dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen führt nicht in jedem Fall zu einer finanziellen Abfederung der Vermieterbelastung. Zum einen greift diese Regelung nur für nicht gewerblich tätige Vermieter und zum anderen deckt der Zahlungsaufschub bei Darlehensverträgen einen 3-Monats-Zeitraum, wohingegen dem Mieter ein Zahlungsaufschub von bis zu 24 Monaten gewährt wird.

Auch wenn das beschlossene Rechtspaket zum Thema Wohnen zum Schutz jener, die durch die COVID-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, grundsätzlich zu begrüßen ist, so fehlt es jedoch an Folgemaßnahmen zum Schutz der Wohnungswirtschaft. Es bleibt nun abzuwarten, ob die bereits vorliegenden Vorschläge zu weiteren Hilfspakten für bedürftige Mieter, wie etwa die Gründung eines „Wohn- und Mietenfonds“, aus dem die Vermieter Unterstützung erhalten, sowie die Ausweitung des Wohngeldes, um Mieter schnell wieder in die Lage zu versetzen, ihre Mieten zahlen zu können, beschlossen werden. Hierzu werden wir für Sie Augen und Ohren offenhalten und Sie auf dem Laufenden halten.

 

Jan Hartmann
Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungs- eigentumsrecht