Die Beschlusskompetenz des § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG beschränkt sich auf die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung, erlaubt aber nicht auch die Wiedereinführung. Die Wiedereinführung einer einmal durch Beschluss aufgehobenen Veräußerungsbeschränkung kann nur durch Vereinbarung erfolgen.
Sachverhalt
Die Wohnungseigentümer stritten um die Gültigkeit eines Beschlusses. Die Teilungserklärung der Liegenschaft sah die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum vor. Diese Regelung hob die Eigentümergemeinschaft im Rahmen einer Versammlung mit Mehrheitsbeschluss auf. Die Änderung trug das Grundbuchamt auf Antrag des Verwalters in das Grundbuch ein. Einige Monate später hat die Gemeinschaft den Beschluss aufgehoben, um die Zustimmungsnotwendigkeit wieder zu erreichen. Die Antragstellerin begehrte nunmehr im hiesigen Verfahren die Wiedereintragung der Veräußerungsbeschränkung. Sie vertrat die Ansicht, dass auch durch Mehrheitsbeschluss wiederhergestellt werden könne, was durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben wurde.
Hintergrund
Gemäß § 12 Abs. 1 WEG kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. In der Praxis findet sich als Teil der Gemeinschaftsordnung oftmals eine Regelung, wonach die Veräußerung der Zustimmung des Verwalters bedarf.
Gemäß § 12 Abs. 4 WEG können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung nach Abs. 1 wieder aufgehoben wird.
Entscheidung
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin verbleibt ohne Erfolg, da es unbegründet sei. Soweit die Antragstellerin die Neueintragung einer Veräußerungsbeschränkung begehrt, fehle es hierzu an der notwendigen Bewilligung der anderen Wohnungseigentümer. Zwar liege ein Mehrheitsbeschluss vor, der den Ursprungsbeschluss aufhebe; dieser greife jedoch nicht. Insbesondere finde § 12 Abs. 4 WEG für die Wiedereinführung einer Veräußerungszustimmung keine Anwendung.
§ 12 Abs. 4 WEG sehe nur für die Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen die Möglichkeit des Mehrheitsbeschlusses vor, nicht jedoch für ihre Wiedereinführung. Diese könne nach Auffassung des OLG nur durch Vereinbarung erfolgen. Der Gemeinschaft fehle es insoweit an der notwendigen Beschlusskompetenz.
Anmerkung
Die Entscheidung entspricht bereits der im Vorfeld in der Literatur ganz herrschend vertretenen Meinung, soweit sie die Beschlusskompetenz für die Aufhebung eines Beschlusses nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG verneint. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz, durch einen erneuten Beschluss einen bereits gefassten aufzuheben, besitzen; für die Einführung einer Zustimmungsnotwendigkeit ist jedoch ebenso wie für die Wiedereinführung eine Vereinbarung erforderlich. Der Gesetzgeber hat hierfür gerade keine Beschlusskompetenz eingeräumt.
Ließe man nunmehr einen Zweitbeschluss zu, der den ursprünglich beschlossenen Verzicht auf eine Veräußerungszustimmung wieder aufhebt, würde im Ergebnis eine Veräußerungszustimmung im Beschlussweg eingeführt. Eine solche Vorgehensweise stellt eine Umgehung des gesetzgeberischen Willens, lediglich für die Aufhebung eine Beschlusskompetenz zuzusprechen, dar.