Der Bundesgerichtshof hat nunmehr abschließend die im Schrifttum teils kontrovers diskutierte Frage entschieden, ob der Mieter einer Wohnung seine im Rahmen des Verfahrens gemäß §§ 558 ff. BGB erklärte Zustimmung zur Mieterhöhung widerrufen kann.
Der Bundesgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass ein Widerruf nicht möglich ist, da die Bestimmungen über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB) dem Schutz des Mieters vor einer übereilten Zustimmung bereits ausreichend Rechnung tragen, sodass für die Anwendbarkeit des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzverträgen kein Raum mehr bestehe.
Entgegen der Entscheidungen der Vorinstanzen hält der Bundesgerichtshof das Widerrufsrecht zu Gunsten des Verbrauchers (§ 312 BGB) in dieser speziellen Konstellation bereits nicht für anwendbar.
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass sich die Situation des Mieters, der sich einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB) ausgesetzt sieht, nicht mit den „Überrumpelungsituationen“ vergleichen lässt, die für das Widerrufsrecht typisch sind.
Der Mieter als Verbraucher benötige daher nicht den besonderen und weitergehenden Schutz des Widerrufsrechtes bei Fernabsatzverträgen (§ 312 BGB), da das Gesetz bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete dem Mieter bereits einen umfassenden Schutz gewährt, der den Mieter vor einer übereilten Entscheidung schützen soll.
Der Bundesgerichtshof betont, dass der Vermieter verpflichtet ist, das Mieterhöhungserlangen zu begründen (§ 558a BGB), um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob das Begehren des Vermieters sachlich begründet ist, zudem wird dem Mieter durch das Gesetz eine angemessene Überlegungs- und somit eine Prüffrist eingeräumt.
Der Mieter wird somit durch die bestehenden Regelungen im Gesetz umfassend vor einer übereilten Entscheidung geschützt, sodass ein weitergehender Schutz nicht notwendig ist.
Der Bundesgerichtshof betont aber ausdrücklich, dass die Rechtsprechung zum Widerrufsrecht des Mieters bei außerhalb von Geschäftsräumen (früher: in einer Haustürsituation) geschlossenen Verbraucherverträgen zwischen einem Vermieter und einem Mieter hiervon unberührt bleibt und daher grundsätzlich dem Widerrufsrecht gemäß § 312 ff. BGB unterfallen könnte.
Hier gelangen Sie zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 168/18 vom 17.10.2018.