Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten Eheleute sind, und auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH kündigt ein Wohnungsmietverhältnis mit der Begründung, dass die Eheleute die Wohnung für sich selbst benötigen. Die Räumungsklage der Kommanditgesellschaft wurde vom Amts- und Landgericht abgewiesen. Die Vermieterin legte Revision beim BGH ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH holte recht weit aus und verwies zunächst auf die Eigenbedarfskündigungsmöglichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In mehreren Entscheidungen hatte der BGH den Eigenbedarf der GbR anerkannt, da es sich hierbei um einen Zusammenschluss von natürlichen Personen handele. Diese schlichte Personenmehrheit im Verbund einer GbR dürfe nicht zu einer Verkürzung des Eigenbedarfskündigungsrechts an einzelnen natürlichen Personen, also der Gesellschafter einer GbR führen.
In Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung verwährt der BGH einer Kommanditgesellschaft das Recht, Eigenbedarf durchsetzen zu können. Er begründet seine Entscheidung damit, dass eine Kommanditgesellschaft ein meist wirtschaftlich gewolltes und organisatorisches strukturiertes Gebilde sei und die Vermietung der Wohnung marktorientiert und unter Berücksichtigung auf steuerlichen und haftungsrechtlichen Überlegungen beruhe. Er geht sogar soweit, dass er eine Kommanditgesellschaft, die lediglich vermögensverwaltend für Personen tätig wird, von der Möglichkeit des Eigenbedarfes ausschließt.
Anmerkung
Der BGH hat eine für die Praxis wichtige Grenzziehung vollzogen. Wer als eine Personenhandelsgesellschaft, insbesondere als GmbH & Co. KG am Markt auftritt, hat sich entschieden, allein wirtschaftliche und steuerrechtliche Aspekte in den Vordergrund zu stellen. Eine Synthese aus diesen ökonomischen Parametern und der Möglichkeit, eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen, ist damit vom Tisch. Dasselbe gilt sicherlich auch für das Modell einer offenen Handelsgesellschaft.
Der BGH reiht sich damit in die Rechtsprechung einiger Landgerichte ein bzw. bestätigt diese. Wir hatten vor ungefähr einem Jahr über die Entscheidung des LG Hamburg (Urteil vom 07.08.2009) berichtet. In dieser Entscheidung hatte das Landgericht Hamburg der erstinstanzlichen Stattgabe der Räumungsklage widersprochen und das Urteil aufgehoben. Die Entscheidung war damals rechtskräftig geworden, da der Vermieter keine Revision beim BGH eingelegt hatte.