Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung

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BGH, Urteil vom 28.02.2007, Aktenzeichen XII ZR 161/04

Bei einem Betreuungsanteil von 1/3 zu 2/3 muss der Elternteil mit dem niedrigeren Betreuungsanteil trotzdem den vollen Kindesunterhalt (Barunterhalt) an den anderen Elternteil zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in einem weiterhin maßgeblichen Urteil vom Februar 2007 entschieden.

Betreuung und Kindesunterhalt

Wenn Eltern mit gemeinsamen Kindern sich trennen, müssen wesentliche Fragen geklärt werden. Dies betrifft vor allem den zukünftigen Lebensmittelpunkt der Kinder, das Umgangsrecht des anderen Elternteils sowie den zu zahlenden Kindesunterhalt.

Ein typisches Betreuungsmodell sieht so aus, dass gemeinsame Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil haben und der andere dann Umgang mit einem Turnus alle 14 Tage über das Wochenende, von Freitag bis Sonntag, wahrnimmt.

Es gibt jedoch auch viele Eltern, vor allem in den Bezirken Berlin Prenzlauer Berg und Berlin-Mitte, die von diesem eher klassischen Modell abweichen und einen höheren Betreuungsanteil des Umgangsberechtigten vereinbaren.

Es stellt sich dann die Frage, wie der Kindesunterhalt zu berechnen ist.

Der Bundesgerichtshof hatte es mit einer Konstellation zu tun, in der auf den umgangsberechtigten Vater ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 (5 von 14 Tagen) entfiel. Seinen Lebensmittelpunkt hatte das Kind im Fall des Bundesgerichtshofs mit einem Betreuungsanteil von rund 2/3 bei der Mutter.

Laut BGH liege das Schwergewicht der Betreuung trotzdem noch eindeutig bei der Mutter. Mit einer Betreuungszeit von rund 2/3 komme die Mutter ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind gem. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Betreuung nach.

Der Vater müsse trotz des Betreuungsanteils von 1/3 den vollen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (Barunterhalt) zahlen. Die Kindesunterhaltspflicht des Umgangsberechtigten hat der Bundesgerichtshof dementsprechend allein auf der Grundlage des Einkommens des Vaters berechnet.

Nach der derzeit vorliegenden Rechtsprechung ändert sich diese Bewertung erst dann, wenn die Eltern ein echtes Wechselmodell mit gleichberechtigten Betreuungsanteilen von 50 % praktizieren. Hinweise für die Berechnung des Kindesunterhaltes beim Wechselmodell finden sie hier.

Praxishinweis

Für Fälle mit einer Betreuungsquote von 1/3 zu 2/3 hat der Bundesgerichtshof eine eindeutige Tendenz vorgegeben (siehe oben). Beim Wechselmodell wird der Kindesunterhalt anteilig nach den Einkünften beider Eltern berechnet.

Problematisch sind noch immer diejenigen Fälle, in denen die Eltern Betreuungsanteile von 40 % zu 60 % oder 45 % zu 55 % vereinbart haben.

Auch hierfür formuliert der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28.02.2007 gewisse Grundsätze, und zwar wie folgt:

Wenn und soweit ein Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht.

Die Frage, welcher Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, richtet sich z. B. danach, bei wem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge liegt und welcher Elternteil sich vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert. Wenn all dies bei demjenigen Elternteil liegt, der auch den höheren Betreuungsanteil hat, wird der andere Elternteil trotzdem den vollen Barunterhalt zahlen müssen.

Sebastian Weiß
Fachanwalt für Familien- und Erbrecht
Rechtsgebiet
Familienrecht
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Erbrecht