Mit erstinstanzlichem Urteil vom 13.12.2023 entschied das Landgericht Berlin zu Gunsten unseres Mandanten, dass seine kontoführende Bank unautorisierte Zahlungsabgänge zu erstatten habe. Den Beweis einer Autorisierung der Zahlungsvorgänge konnte die Bank nicht führen. Unser Mandant war vielmehr auf eine ausgeklügelte Betrugsmasche im Rahmen eines Verkaufsvorganges auf der Internetplattform (vormals eBay) Kleinanzeigen hereingefallen. Hierbei spiegeln die Betrüger die Abwicklung eines Kaufvorganges über die sog. Sicher-Bezahlen-Methode vor, welche die Internetplattform Kleinanzeigen ihren Kunden tatsächlich anbietet, um Kaufpreisabwicklungen sicher zu gestalten. Ausschließlich Kleinanzeigen soll dabei beispielsweise Kreditkarteninformationen der Kunden erhalten und agiert als eine Art Treuhänder, der Kaufpreis wird bei Kleinanzeigen hinterlegt und erst nach Übergabe des Kaufgegenstandes ausbezahlt. Tatsächlich landen die Kreditkartendaten im Betrugsfall nicht bei Kleinanzeigen, sondern in den Händen Krimineller. In diesem Zusammenhang lehnte das Landgericht den geltend gemachten Gegenanspruch der Bank ab, eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch unseren Mandanten sei aufgrund der Eingabe der auf der Kreditkarte abgebildeten Kreditkartendaten nicht ersichtlich. Ferner, und dies hat das Landgericht Berlin erstmalig entschieden, kann offen bleiben, ob ein androidgestütztes Mobilfunkgerät anders als ein IOS-gestütztes Endgerät eines zusätzlichen Virenschutzprogrammes bedürfe, in jedem Fall stelle dessen Nichtvorhandensein kein grob fahrlässiges Verhalten des Zahlungsdienstenutzers dar. Ein erfreuliches Urteil, mit welchem das Landgericht Berlin zutreffend darauf hinweist, dass der Gesetzgeber das Missbrauchsrisiko grundsätzlich der Bank zuweist.
Sollten Sie ebenfalls Opfer einer derartigen Betrugsmasche geworden sein, berate ich Sie als Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht gern.