Sind zwei Wohnungseigentümer nicht nur jeweils Alleineigentümer einer Wohnung, sondern außerdem jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer dritten Wohnung, so steht ihnen im Rahmen des gesetzlichen Kopfstimmrechtes nicht nur je eine allein abzugebende Stimme, sondern hinsichtlich des Miteigentums zusätzlich eine weitere gemeinschaftlich abzugebende Stimme zu.
Sachverhalt
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben zwei Eigentümer Alleineigentum an jeweils einer Wohnung und zusätzlich Miteigentum an weiteren Wohnungen. In einer Abstimmung über einen Beschlussantrag berücksichtigt der Verwalter für die Eigentümer lediglich zwei Stimmen. Aufgrund dieser Zählweise kommt es zu einem Stimmrechtspatt und der Beschluss wird als nicht zustande gekommen verkündet.
Daraufhin beantragen die Kläger die Feststellung, dass die fraglichen Beschlüsse mehrheitlich zustande gekommen sind.
Hintergrund
Gemäß § 25 Abs. 2 WEG steht im Rahmen der Beschlussfassung grundsätzlich jedem Wohnungseigentümer eine Stimme zu. Nach der gesetzlichen Regelung ist es also nicht entscheidend, wie viele Miteigentumsanteile oder Sondereigentumseinheiten gehalten werden. In einer Abstimmung hat somit jeder Eigentümer, unabhängig davon, wie viele Einheiten ihm gehören, das gleiche Stimmgewicht.
Im vorliegenden Fall war nun fraglich, ob die beiden Miteigentümer aufgrund ihres in der Wohnanlage auch anderweitig gehaltenen Eigentums weiterhin lediglich als zwei Miteigentümer zu sehen waren oder ob die Tatsache, dass sie gemeinschaftlich eine weitere Wohnung hielten, dazu führt, dass ihnen eine weitere Stimme zuwächst.
Die Entscheidung des Amtsgerichts
Das Amtsgericht geht davon aus, dass die beiden Eigentümer gemeinschaftlich ein weiteres Stimmrecht geltend machen können. Nach Auffassung des Gerichts bilden die beiden Eigentümer eine Rechtsgemeinschaft, die als weiterer Wohnungseigentümer i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG anzusehen sei. Diese Norm wolle erreichen, dass derselbe Wohnungseigentümer nicht das Stimmrecht für mehrere Wohnungen ausüben darf, an denen er Alleineigentum hat. Sie wolle aber nicht regeln, dass diese Person nicht an der Ausübung mehrerer Stimmrechte an anderen Wohnungen, bei denen Miteigentum besteht, beteiligt sein darf.
Anmerkung
Grundsätzlich hat der Gesetzgeber das Kopfstimmrecht gewählt, um eine Majorisierung durch einen Großeigentümer, der mehrere Wohnungen hat, zu vermeiden. Die durch das Amtsgericht gewählte Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG könnte dazu führen, dass ein Großeigentümer bei durchdachter Planung des Erwerbs von Wohnungen auch unter Geltung des Kopfstimmrechtes dieses Ziel aushebelt.