Sachverhalt
Der Kläger war lange Zeit als kaufmännischer Angestellter bei einer GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde später auf eine andere GmbH übertragen und der Kläger in die Geschäftsführung berufen. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber wurde nicht geschlossen. Nur ca. ein Jahr später berief der Aufsichtsrat der Beklagten den Kläger als Geschäftsführer der Beklagten aus wichtigem Grund ab. Die Beklagte kündigte das „Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis“. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Die beklagte GmbH meinte, dass der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nicht eröffnet sei, weil das ursprüngliche Arbeitsverhältnis durch die Geschäftsführerberufung umgewandelt worden sei. Außerdem wandte die beklagte GmbH ein, dass der Kläger mit seiner Berufung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde.
Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig. Mit der sofortigen Beschwerde griff der Kläger diese Entscheidung an; das angerufene Landesarbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig.
Die Entscheidung des BAG
Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes, denn der Kläger habe mit seiner Klage ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis schützen wollen. Die Besonderheit des zugrunde liegendes Falles besteht in der Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses bei der unter Umständen tatsächlich gewollten Aufhebung des Anstellungsvertrages im Zuge der Bestellung zum Geschäftsführer.
Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgte nicht schriftlich, so dass die damit verbundene Aufhebung des bis dahin existierenden Arbeitsverhältnisses gegen § 623 BGB verstieß. Damit wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgehoben; in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit ruhte dieses lediglich. Nach der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer lebte das Angestelltenverhältnis wieder auf.
Der Kläger verstieß auch nicht gegen Treu und Glauben, weil er sich auf die fehlende Schriftform berief. Die Vorschrift des § 623 BGB soll die Parteien vor Übereilung schützen; deshalb sei sie sehr streng anzuwenden. Es müssen Umstände gegeben sein, die das Verhalten des Berechtigten (hier des Arbeitnehmers) in hohem Maße als widersprüchlich erscheinen lassen (BGH 16. Juli 2004 - V ZR 222/03). Solche Umstände konnte das Arbeitsgericht nicht ansatzweise erkennen.
Hinweis
Das BAG straft mit dieser Entscheidung einen Kardinalfehler aus der Praxis. Soll zwischen den Parteien das alte Arbeitsverhältnis beendet werden, so bedarf es eines schriftlichen Änderungsvertrages, der mit der Bestellung zum Geschäftsführer einher geht. Dass das alte Arbeitsverhältnis beendet wird, muss in diesem Vertrag nach der ständigen rechtssprechung des BAG nicht ausdrücklich geregelt werden.
Exkurs - Der Geschäftsführer und sein Weg zu den Gerichten
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.
Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt unabhängig davon, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein freies Dienstverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis ist. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb inhaltlich Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind für eine Entscheidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte zuständig.
Deshalb scheidet für eine Klage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags durch die GmbH der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus. Nur dann, wenn der Rechtsstreit zwischen dem Mitglied des Vertretungsorgans und der juristischen Person nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung betrifft, greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein (BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine weitere Rechtsbeziehung in dem genannten Sinne regelmäßig zu verneinen. Mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags wird vielmehr das bisherige Arbeitsverhältnis des angestellten Mitarbeiters im Zweifel aufgehoben. Denn nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll neben dem neu abgeschlossenen Dienstverhältnis kein „ruhendes“ Arbeitsverhältnis fortbestehen, das nach der Abberufung als Geschäftsführer ggf. wiederauflebt.