Lebensversicherungen im Erbrecht

    • Familienrecht

Was ist zu beachten?

Nach einem Erbfall kommt es häufig zu folgender Situation: Der Verstorbene – der Erblasser – hat eine Lebensversicherung abgeschlossen. Für die Beteiligten ist die Situation dann oft unklar. Wem steht nun eigentlich die Lebensversicherungssumme zu? Wie wirkt sich die Auszahlung der Lebensversicherungssumme erbrechtlich aus?

Eine Lebensversicherung ist grundsätzlich nicht Teil des Nachlasses

Wem die Lebensversicherungssumme zusteht, richtet sich allein nach dem Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsinstitut und dem Versicherungsnehmer (dem Verstorbenen). Allein derjenige der in dem Vertrag mit dem Versicherungsinstitut als Bezugsberechtigter bezeichnet ist, hat Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Tod des Erblassers ist Anlass für die Auszahlung.

Der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht damit originär in der Person des Bezugsberechtigten. Daraus folgt zugleich, dass die Versicherungssumme niemals Teil des Vermögens des Erblassers und damit auch nicht Teil des Nachlasses wird.

Dies ist nur dann anders, wenn der Erblasser in dem Vertrag mit der Versicherung keinen Bezugsberechtigten benennt. Unter diesen Bedingungen fällt die Versicherungssumme ausnahmsweise in den Nachlass und wird an die Erben ausgezahlt.

Lebensversicherungen und Pflichtteilsansprüche

Auch für Pflichtteilsberechtigte stellt sich nach einem Erbfall häufig die Frage wie eine Lebensversicherung bei dem Verstorbenen zu handhaben ist.

Da die Lebensversicherungssumme wie oben dargelegt nicht Teil des Nachlasses wird, wird das von der Versicherung gezahlte Geld auch nicht bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüche zugrunde gelegt.

Eine ausgezahlte Lebensversicherung kann für den Pflichtteilsberechtigten aber Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB gegen den Erben oder gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten auslösen. Entsprechende Ansprüche müssen dann durch den Pflichtteilsberechtigten aber auch ausdrücklich geltend gemacht werden.

Die Bewertung einer Lebensversicherung

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.04.2010, Aktenzeichen IV ZR 73/2008) ist bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen grundsätzlich auf den Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen.

Sebastian Weiß
Fachanwalt für Familien- und Erbrecht
Rechtsgebiet
Familienrecht
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Erbrecht