LG Berlin entscheidet zu vorgetäuschtem Eigenbedarf

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    • Wohnraummietrecht

Das Landgericht hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigte, letztendlich zog jedoch nicht die benannte Bedarfsperson ein. Das Landgericht Berlin II urteilte am 28.02.2024 (Az. 66 S 178/22), dass ein vorgetäuschter Eigenbedarf anzunehmen sei und dem ehemaligen Mieter nicht nur Schadensersatz zustehe, sondern auch ein Anspruch auf Zahlung des Gewinns aus der neuen, höheren Miete in Betracht komme!

Zum Sachverhalt:

Im Juli 2015 kündigte ein Vermieter den Wohnraummietvertrag aufgrund Eigenbedarfs seiner Tochter. Daraufhin zog der Mieter im November 2018 aus. In der Folgezeit stand die Wohnung monatelang leer, ein Einzug der Tochter erfolgte nicht. Der Mieter klagte auf Wiedereinräumung des Besitzes, woraufhin der Vermieter die Wohnung im November 2021 an neue Mieter vermietete.

Rechtliche Einordnung:

Das Landgericht räumte dem Mieter nunmehr einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der mit dem Dritten vereinbarten Miethöhe ein. Auf dieser Grundlage kann der Mieter den monatlichen Mehrerlös aufgrund der Neuvermietung ermitteln und nach Auffassung des Landgerichts gegenüber dem Vermieter einfordern. Diese Entscheidung stärkt die Mieterrechte erheblich, denn neben einem Schadenersatzanspruch droht dem Vermieter die dauerhafte Abgabe der Mietmehreinnahmen an den vormaligen Mieter.

Mieterrechte wurden durch die Entscheidung des Landgerichts gestärkt. Vermieter hingegen sollten vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung rechtlichen Rat einholen, um sich im Nachgang nicht einer Vielzahl von Ansprüchen ausgesetzt zu sehen.

Claudia Tischner
Rechtsanwältin Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht