Maklercourtage: Wann muss der Käufer zahlen?

OLG Naumburg, Urteil vom 29.06.2012 – 10 U 7/12

Sachverhalt

Der Kläger war als Makler tätig und vermittelte ein Grundstück für den Verkäufer. Der Beklagte war der Kaufinteressent und späterer Erwerber des Grundstücks. Im Rahmen der Vertragsanbahnung unterzeichnete der Kaufinteressent eine Nachweisbestätigung, die auch ein ausdrückliches Provisionsverlangen des Maklers beinhaltete. Die Parteien besichtigten auf Wunsch des Kaufinteressenten hin das Grundstück; im Rahmen dieser Besichtigung wurde zudem ein ausführliches Exposé übergeben, in welchem noch einmal auf die Provision, die dem Kaufinteressenten zur Last fallen sollte, hingewiesen wurde.

Im Nachgang zur Besichtigung forderte der Kaufinteressent vom Makler weitere Objektunterlagen an; der Makler kam diesem Begehren umgehend nach und reservierte das Objekt auf Wunsch des Kaufinteressenten für diesen.

Der Makler forderte den Kaufinteressenten sodann zur Zahlung der vereinbarten Provision auf, die dieser verweigerte mit der Begründung, dass er nicht davon ausging, eine Provision an den Makler zahlen zu müssen.

Der Makler erhob sodann Klage vor dem Landgericht. Das Landgericht verurteilte den Kaufinteressenten zur Zahlung der Provision. Hiergegen wandte sich der Kaufinteressent mit der eingelegten Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

Zunächst hat das OLG nachdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass der Kaufinteressent einer Immobilie davon ausgehen dürfe, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt sei, dass der Makler das Objekt vom Verkäufer an die Hand bekommt und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Verkäufer erbringen will.
Ohne weiteres brauche der Kaufinteressent nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwarte.

Im vorliegenden Fall ist die Ausgangslage jedoch anders gewesen. Der Kläger habe eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er auch Makler des Beklagten sein wolle und deshalb ein ausdrückliches Provisionsverlangen stelle.

Der Kläger hat den Beklagten auf seine Provision hingewiesen und dem Beklagten die erste Besichtigung des Objekts ermöglicht. Dem Beklagte ist daher bekannt gewesen, dass die Tätigkeit des Klägers gegen eine Provision erfolgen soll. In Kenntnis dieser Umstände hat der Beklagte sodann weitere Dienste des Klägers in Anspruch genommen. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte erkennen lassen bzw. deutlich gemacht, dass er die ihm bekannte Maklerprovision nicht zahlen wird.

Das OLG Naumburg hat daher ausgeführt, dass durch die Inanspruchnahme von Diensten schlüssig ein Maklervertrag zustande gekommen sei.

Die Tätigkeit des Klägers sei kausal für den Abschluss des späteren Kaufvertrages gewesen. Auch die Behauptung des Beklagten, dass ihm das Objekt bereits zuvor bekannt gewesen sei, habe diesen Umstand nicht geändert.

Der Kläger habe durch die Übersendung detaillierter Informationen sowie die Beantwortung von Nachfragen eine wesentliche Leistung erbracht, die den späteren Erwerb ermöglicht habe. Es sei unerheblich gewesen, dass der Kläger an den folgenden Vertragsverhandlungen zwischen Verkäufer und Beklagten nicht beteiligt gewesen ist.

Hinweis

Der Entscheidung des OLG Naumburg ist zuzustimmen. Das Gericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt. Der Makler ist verpflichtet, ein ausdrückliches Provisionsverlangen zu stellen. Nimmt der Kaufinteressent sodann weitere Dienste in Anspruch, kommt ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten zustande.

Ohne einen solchen ausdrücklichen Hinweis muss der Kaufinteressent nicht davon ausgehen, dass er für den Provisionsanspruch des Maklers einstehen soll.

Es ist daher dringend zu empfehlen, dass der Makler im Verhältnis zu den Kaufinteressenten klare Verhältnisse schafft und auf seinen Provisionsanspruch ausdrücklich hinweist. Zu beachten ist hierbei, dass dem Makler für den Nachweis eines entsprechenden Hinweises die Beweislast trifft.