Sachverhalt
Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung im 2. OG. Mit Schreiben vom 29.09.2008 übermittelte der Vermieter der Mieterin ein Schreiben, in welchem er die Grundmiete von 338,47 EUR um 120,78 EUR wegen der Kosten für den Einbau eines Außenaufzuges erhöhte. Den Einbau des Aufzuges hatte der Kläger zunächst als Modernisierungsmaßnahme mit einem Schreiben vom 09.09.2007 angekündigt. Nachdem die Mieterin dieser Ankündigung widersprochen hatte, zog der Vermieter die Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück. Er ließ gleichwohl den Fahrstuhl anbauen. Nachdem die Mieterin die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht zahlte, hat der Vermieter Zahlungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die daraufhin eingelegte Berufung des Vermieters hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Mieterin mit der Revision an den BGH.
Entscheidung
Der BGH wies die Revision zurück. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei Modernisierungsmaßnahmen zwischen der Duldung derselben und der Erhebung einer Modernisierungsumlage zu unterscheiden ist. Die Modernisierungsankündigung habe einzig für die Frage der Duldung durch den Mieter eine Relevanz. Insofern dieser die Duldung verweigert, kann ein Duldungsanspruch des Vermieters nur dann begründet werden, wenn eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung vorliegt. Davon zu trennen sei allerdings die Frage der Modernisierungsumlage. Dies setze nach den gesetzlichen Grundlagen lediglich die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen voraus. Ob diese Maßnahmen jedoch ordnungsgemäß angekündigt wurden oder nicht, werde in den entsprechenden Regelungen nicht thematisiert.
Anmerkung
Der Entscheidung des BGH ist in der Sache zuzustimmen. Ihr darf jedoch nicht entnommen werden, dass nunmehr etwa regelmäßig ohne Modernisierungsankündigung Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt schon deshalb, da Arbeiten innerhalb der Wohnung des Mieters zwangsläufig dessen Duldung voraussetzen. Um diesen Duldungsanspruch auszulösen, wird daher eine Modernisierungsankündigung weiterhin zwingend erforderlich sein. Auch im Übrigen ist Vermietern anzuraten, weiterhin Modernisierungsmaßnahmen anzukündigen. Denn nach derzeit herrschender Auffassung in der Rechtsprechung kann ein Mieter auch Maßnahmen außerhalb seiner Wohnung stoppen, wenn er nicht zu deren Duldung verpflichtet ist. Dieser Duldungsanspruch wird wiederum erst durch eine ordnungsgemäße Ankündigung geschaffen.