Minderung der Bruttomiete durch den Mieter muss bei Abrechnung der Betriebskosten unter Heranziehung der tatsächlich angefallenen Betriebskosten berücksichtigt werden

    • Mietrecht
    • Wohnungseigentumsrecht

BGH, Urteil vom 13.04.2011, AZ VIII ZR 223/10

Sachverhalt

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis mit der Mietzinsstruktur Nettomiete + Betriebskostenvorauszahlung. Der Mieter minderte berechtigt. Im Folgejahr rechnete der Vermieter über die Betriebskosten des Jahres, in dem gemindert worden war, ab. Dabei stellte er die Vorauszahlungen des Mieters in geminderter Form ein. Er meinte, dass nur die geminderten Vorauszahlungen zu berücksichtigen seien, da schließlich die gesamte Miete gemindert gewesen sei.

Entscheidung des BGH

Der BGH beschäftigte sich nicht mit der Frage, ob die geminderten oder vollen Vorauszahlungen in eine Betriebskostenabrechnung einzustellen sind. Er meint, es sei am einfachsten, die Nachforderung des Vermieters so zu berechnen:

Jahresbetrag Nettokaltmiete
+ abgrechnete tatsächliche Betriebskosten des Mieters
- Minderungsbetrag im Abrechnungsjahr

Er argumentiert damit, dass die zutreffende Minderung erst nach Feststehen der tatsächlich angefallenen Betriebskosten  ermittelt werden kann.

Anmerkung

Die Entscheidung verdient Beifall, wird jedoch in der Zukunft juristische Probleme aufwerfen. Immer noch stellt der BGH bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung auf die "geleisteten Vorauszahlungen" ab. An dieser Stelle muss und darf wohl erwartet werden, dass der BGH sich an den Konsequenzen seiner aktuellen Entscheidung messen lässt. In MInderungsfällen dürfte daher für die Wahrung der Wirksamkeit der Betriebskostenabrechnung erlaubt sein, von der reinen Betriebskostenabrechnung abzurücken und zu einer "Neuberechnung der Miete im Abrechnungsjahr 20xy" überzugehen.

Tilo Krause
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht