Modernisierung: Umstellung auf Funkablesung muss geduldet werden

    • Mietrecht
    • Wohnungseigentumsrecht

BGH, Urteil vom 12.05.2010, IIIX ZR 170/09; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 22.10.2010, 63 S 451/10

Sachverhalt

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag. Der Vermieter begehrte vom Mieter die Duldung des erstmaligen Einbaus neuer Funkablesegeräte sowie die Umprogrammierung bestehender Heizkostenverteiler auf den Funkbetrieb. Der Mieter ließ diese Maßnahmen nicht zu, weshalb der Vermieter schließlich Klage auf Duldung erhoben hat. Der Vermieter wurde durch das Amtsgericht zur Duldung verurteilt. Die durch ihn eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Mieter mit der Revision zum Bundesgerichtshof.

Entscheidung

Dies erfolgte jedoch ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mieters zurück. Hinsichtlich des ersten Einbaus von Funkablesegeräten ergebe sich ein Duldungsanspruch des Vermieters aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Heizkostenverordnung. Denn nach dieser Verordnung sei der Vermieter dazu verpflichtet, seine Räumlichkeiten mit Verbrauchserfassungsgeräten auszustatten. Der Nutzer der Räumlichkeiten müsse dies Dulden. Eine Duldungspflicht bestehe ferner auch wegen der Umprogrammierung der schon bestehenden Heizkostenverteiler, denn diese Maßnahme liege im Interesse beider Parteien.

Anmerkung

Der Bundesgerichtshof hat sich der Frage, ob der Mieter zur Duldung auch der Umrüstung bestehender Heizkostenverteiler verpflichtet ist, lediglich mit einem Satz gewidmet. Wohl deshalb wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bis dato nur dahingehend diskutiert, dass eine Duldungspflicht für den erstmaligen Einbau von Funkablesegeräten existiert. Das Landgericht Berlin hat in seinem Hinweisbeschluss vom 22.10.2010 jedoch den Satz des Bundesgerichtshofes aufgegriffen und einer Berufung jegliche Aussicht auf Erfolg mit dem Argument abgesprochen, dass die Umstellung bestehender Ablesegeräte auf den Funkbetrieb deshalb eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, weil durch die Umstellung das Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sei und deshalb eine Wohnwertverbesserung eintrete.

Jan Hartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht