Sachverhalt
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung. Die Klägerin hat den Beklagten eine Vielzahl von Modernisierungsmaßnahmen angekündigt und die Beklagten anschließend auf Duldung in Anspruch genommen. Nachdem das Amtsgericht dem Duldungsanspruch der Klägerin nur in Teilen stattgeben hat, hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Hintergrund
§ 554 Absatz 2 Satz 4 BGB a. F. regelt den Problemkreis, dass der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme auch dann zu dulden hat, wenn diese für ihn zwar grundsätzlich eine finanzielle Härte darstellen würde, aber die Mietsache lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt werden soll.
Seit der Mietrechtsreform ist der finanzielle Härteeinwand für die Duldungsverpflichtung des Mieters nicht mehr relevant, sondern spielt nur noch im Rahmen der Mieterhöhung nach der Modernisierung eine Rolle.
Entscheidung
Neben einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen hat sich das Berufungsgericht auch mit dem Problem befasst, wie der Einbau von Isolierverglasung zu qualifizieren ist. Das Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handele, da unstreitig Energie eingespart werde. Fraglich war nun, ob die Beklagten diese Maßnahme trotzdem dulden müssen, da sie den Einwand der finanziellen Härte erhoben haben.
Hier hat das Berufungsgericht nun ausgeführt, dass es gerichtsbekannt sei, dass das Vorhandensein von Isolierglasfenstern mittlerweile allgemein üblich ist. Das Landgericht hielt es daher nicht für erforderlich, dieses Wissen durch einen Gutachter bestätigen zu lassen.
Die Beklagten waren daher mit ihrem Härteeinwand ausgeschlossen und wurden zur Duldung des Einbaus der Isolierverglasung verurteilt.
Anmerkung
Die Entscheidung ist etwas überraschend, wurde sie doch von der als grundsätzlich mieterfreundlich eingestellten 67. Kammer des Landgerichts getroffen. Zu begrüßen ist jedoch, dass sich das Landgericht der Realität nicht verschließt und zur Kenntnis nimmt, dass mittlerweile eine Vielzahl von modernisierten Gebäuden existiert und daher auch der allgemein übliche Standard einer zeitlichen Zäsur und Veränderung unterliegt. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung im Rahmen des neuen Mietrechts weiterentwickelt.