Sachverhalt
Die Parteien eines Mietverhältnisses stritten über die Durchsetzung von Duldungsansprüchen im Hinblick auf verschiedene Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hierbei ging es um sehr praxisrelevante Aspekte einer Modernisierung, so dass die Entscheidung besprochen wird.
Entscheidung des LG Berlin
1. Die Parteien stritten im Rahmen einer Instandsetzung um die Frage, ob ein Gasherd durch einen Ceran Elektroherd mit 4 Platten geduldet werden müsse. Das Landgericht Berlin führte aus, dass ein Gasherd wegen der Fortentwicklung der Ceranplattenkochtechnik mit schnelleren Aufheizzeiten nicht mehr wesentlich vom vertraglich vorgegebenen Zustand eines Gasherdes abweiche. Das Landgericht hat sich intensiv mit Details der besseren Nutzungsmöglichkeit eines Ceranplattenherdes auseinandergesetzt (z.B. „… längere Hitzeabgaben nach dem Kochvorgang“ oder „und die glatte Oberfläche eine zusätzliche Abstellmöglichkeit darstellt.“) Zieht man die Begründung des Gerichtes heran, so können diese auch auf Modernisierungsmaßnahmen übertragen werden, da nach der Argumentation des Landgerichtes sogar eindeutig höhere Gebrauchswerte vorliegen. Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass das Gericht auch berücksichtigt hat, dass die Betriebsgefahren, die mit dem Betrieb eines Gasherdes zusammenhängen, als Grund für die Rechtfertigung des Austausches von Gasherden innerhalb des Hauses herangezogen wurden.
2. Verstärkte Elektrosteigleitungen:
Der Duldungsanspruch im Rahmen einer Modernisierung wurde erneut bestätigt, da die Verstärkung der Elektrosteigleitungen zu dem Ergebnis führt, dass zugleich mehr elektrische Geräte mit höherem Stromverbrauch betrieben werden können und die Leistungsfähigkeit des Netzes im Gebäude erhöht wird. Das Gericht verneinte eine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter mitzuteilen, aus welchem Material und welcher Stärke die vorhandenen Steigleitungen waren und welches Material die neuen Steigleitungen haben. Der Duldungsanspruch des Vermieters sei davon nicht tangiert.
3. Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im Bad:
Der Vermieter wollte in einem vorhandenen Bad einen Zustand herstellen, der zugleich dem vom qualifizierten Berliner Mietspiegel 2009 für das Sondermerkmal „modernes Bad“ entspricht (insbesondere wandhängendes WC und die Höhe und den Umfang der Verfliesung). Das Landgericht hat den Duldungsanspruch bejaht und insbesondere auch mit ökonomischen Zielsetzungen des Vermieters argumentiert. Dass der Vermieter durch die Maßnahme insgesamt im Wohnungsmarktgefüge eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete erzielen könne, ist nach Ansicht des Landgerichts eine hinzunehmende Folge des damit erreichten besseren Standards.
4. Austausch Holzkastendoppelfenster durch Holzisolierglasfenster
Der Vermieterin war es gelungen, durch ein Gutachten und entsprechender Erläuterungen beweisen zu können, dass die Holzisolierglasfenster einen besseren Wärmedämmwert als die vorhandenen Doppelkastenfenster haben. Dies hat das Gericht überzeugt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und den Duldungsanspruch hinsichtlich des Austausches der Fenster zu bejahen.
Anmerkungen
Auch wenn es sich lediglich um zweitinstanzliche Urteile handelt, sollten diese Urteile gesammelt und bei entsprechenden Auseinandersetzungen mit Mietern vorgehalten werden. Gerade das hier zitierte Urteil wirkt sehr überzeugend und könnte helfen, so manche Diskussion zu beenden.
Natürlich kann dagegen eingewendet werden, dass noch keine „höchstrichterliche Entscheidung“ vorliegt. Das liegt aber auch daran, dass solche Rechtsstreite selten revisionsfähig sind.