Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde der Halter eines Fahrzeuges wegen der Nichtaufklärbarkeit eines Verkehrsverstoßes mit einer Fahrtenbuchauflage belegt. Nach Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraumes legte er kein Fahrtenbuch vor. Aus diesem Grunde wurde eine erneute Fahrtenbuchauflage verhängt.
Die Entscheidung
Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben.
§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrtenbuches. Ein Fahrzeughalter kann verpflichtet werden, für eines oder mehrere auf ihn zugelassen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Die Wirkungen einer Fahrtenbuchauflage enden aber durch Zeitablauf. Ist die Frist, innerhalb derer das Fahrtenbuch zu führen war, abgelaufen, ohne dass ein solches Fahrtenbuch vorgelegt wird, so ist die erneute Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtswidrig. Hierfür bietet 3 31a Abs.1 satz1 StVZO keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsordnung regelt hier lediglich Sanktionen dahingehend, dass ein Bußgeld in Höhe von 50,- € verhängt werden kann, bei vorsätzlichem Verstoß auch 100,- €, sowie die Bewertung mit einem Punkt verbunden mit einer Eintragung im Bundeszentralregister.