Sei dem 30.07.2012 ist die VOB 2012 Teil B für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden. Geändert wurde allerdings nur § 16 VOB/B. Damit wird den Vorgaben der Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2011/7/EU vom 16.02.2011) und der hieraus resultierenden nationalen Umsetzung Rechnung getragen.
Die wichtigsten Änderungen sind:
- Als spätester Fälligkeitszeitpunkt für die Schlusszahlung öffentlicher Bauaufträge sind nun 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung vorgesehen, statt wie bislang zwei Monate. Die Frist kann allerdings in begründeten Ausnahmefällen auf höchstens 60 Tage verlängert werden, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Vertrages sachlich gerechtfertigt ist und zudem ausdrücklich vereinbart worden ist (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B 2012). Einwendungen gegen die Prüfbarkeit können unter Angabe der Gründe nur bis zum Ablauf der jeweiligen Frist geltend gemacht werden. Dies entspricht der bisherigen Regelung, wobei Auftraggeber nun natürlich die evtl. wesentlich kürzere Frist unbedingt im Blick haben müssen. Denn nach Ablauf der Fälligkeits- und Prüffrist ist ein Auftraggeber mit Einwendungen gegen die mangelnde Prüfbarkeit wie beispielsweise ein fehlendes Aufmaß ausgeschlossen. Die Forderung wird dann auch ohne Aufmaß fällig und kann – ggf. auch vor Gericht - nur noch auf inhaltliche Richtigkeit hin überprüft werden.
- Der Auftraggeber kommt nach der Neuregelung nun spätestens 30 (oder ggf. eben 60) Tage nach Zugang der Rechnung oder Aufstellung bei Abschlagszahlungen auch in Zahlungsverzug, und zwar ohne dass es – wie bisher – einer Mahnung mit Nachfristsetzung bedarf, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat. Mit einer Einschränkung: Verzug gibt es nur bei „Verschulden“. Wenn der Auftraggeber also für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist, tritt auch kein Verzug ein. Dies müsste der der Auftraggeber allerdings darlegen und beweisen.
- Für die rechtzeitige Zahlung wird nicht mehr auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung (z. B. Anweisung der Zahlung), sondern auf den Zeitpunkt des Leistungserfolgs, d. h. Eingang des Zahlungsbetrags beim Auftragnehmer abgestellt (Wertstellung auf dessen Konto). Heisst für Auftraggeber: Wenn der Betrag einen Tag vor Fristablauf angewiesen worden ist, aber erst einen Tag nach Fristablauf auf dem Konto verbucht worden ist, war die Zahlung nicht rechtzeitig und Verzug ist eingetreten.
- Für Abschlagszahlungen kommen eine Verlängerung der Verzugsfristen nicht in Betracht, da es sich immer um vorläufige Zahlungen handelt, die im Rahmen der Schlussrechnung noch einmal überprüft und ggf. korrigiert werden können. Bei Abschlagsrechnungen tritt also (bei Verschulden) Zahlungsverzug immer spätestens 30 Tage nach Zugang der Aufstellung (bei dem vertraglich hierfür vorgesehenen Rechnungsempfänger, u.U. also auch beim Architekten) ein.
- Die Vereinbarung einer Höchstfrist zum Eintritt des Verzuges von 30 bzw. 60 Tagen schließt aber das Recht des Auftragnehmers nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 VOB/B aus, durch Mahnung und Nachfristsetzung den Verzug schon früher herbeizuführen,
- Schließlich: Nach Änderung der bisherigen zweimonatigen Frist in eine 30- (bzw. 60-) Kalendertagesfrist werden zur Harmonisierung der Fristenregelungen die in § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 5 (so genannte Schlusszahlungsfalle) enthaltenen Fristen ebenfalls auf Kalendertage (statt wie bisher Werktage) umgestellt. Dies bedeutet: Sonn- und Feiertage zählen jetzt mit. Auch dies ist unbedingt bei zur fristgerechten Auslösung von Zahlungen und bei der fristgerechten Erklärung und Begründung des Vorbehaltes gegen die Schlusszahlung zu bedenken.
Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind vor diesem Hintergrund gut beraten, die vorstehenden Regelungen bei Vertragsabschlüssen nach dem 30.07.2012 zu beachten und ggf. vorsorglich die jeweiligen Buchhaltungen zu informieren.