In einer aktuellen Pressemitteilung vom 14.08.2018 erklärte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, dass das Land Berlin das Zweckentfremdungsverbot weiter umsetzen wird. Auf Grundlage der Gesetzesänderungen wird nun auch die Zweckentfrem-dungsverbotsverordnung angepasst.
Die aktualisierte Verordnung soll insbesondere folgende Änderungen bzw. Neuregelungen enthalten:
- für Ersatzwohnraum, der für den Abriss von Wohnraum angeboten und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens akzeptiert werden muss, soll in Zukunft keine höhere Nettokaltmiete als 7,92 €/qm verlangt werden dürfen
- es soll eine Definition der sozialen Träger erfolgen, welche dem öffentlichen Interesse dienen und daher von der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens befreit werden
- es soll eine einheitliche Regelung zum Verfahren zur Erteilung einer Registriernummer eingeführt werden
Die aktualisierte Verordnung wird nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme zugeleitet. Im Anschluss erfolgt sodann die Beschlussfassung im Senat.
Ob die Neuregelungen schlussendlich tatsächlich so umgesetzt werden, ist daher noch ungewiss. Jedenfalls bestehen nach hiesiger Auffassung durchaus verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Begrenzung der Nettokaltmieten für Ersatzwohnraum. Die Zukunft wird zeigen, ob diese Bedenken auf politischer Ebene geteilt werden oder ob es hierfür (wieder einmal) der Kontrolle durch die Gerichte bedarf.
Als positiv und schlicht unerlässlich ist die Einführung einer einheitlichen Regelung zum Registrierungsverfahren zu bewerten. Auch wenn solche Regelungen schon zum 01.08.2018 hätten eingeführt werden müssen, so muss den Bürgern doch zumindest schnellstmöglich Rechtsklarheit verschafft werden. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.
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