Der „OK“ – Vermerk auf dem Faxsendebericht stellt die fehlerfreie Übertragung von Dokumenten zwar mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit sicher. Er belegt jedoch nicht hundertprozentig, dass das versendete Dokument tatsächlich auch bei dem Empfänger angekommen ist. Es ist möglich, dass ein beim Absender mit „OK“ bestätigt ist Fax beim Empfänger nicht angekommen ist.
Sachverhalt
Das Gericht hatte hier über eine in der Praxis regelmäßig auftretende und noch immer nicht endgültig entschiedene Frage zu befinden: Der Kläger legt Berufung ein und beantragt am Tag des Fristablaufs für die Berufungsbegründung vorab per Fax eine Fristverlängerung. Er erhält einen Sendebericht, auf welchem sich in der „OK“ – Vermerk befindet. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass der Fristverlängerungsantrag per Post verspätet und per Telefax überhaupt nicht eingegangen ist. Der Kläger beantragt darauf hin die Wiedereinsetzung in den vorherigen stand unter Berufung auf den positiven Sendebericht.
Entscheidung
Das OLG Dresden holt ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob es technisch möglich ist, dass das Sendegerät einen Sendebericht mit einem „OK“ – Vermerk ausgibt, obwohl am Empfangsgerät das fragliche Schreiben nie angekommen ist bzw. nicht ausgedruckt wird. Das Gutachten kommt zu der in dem Leitsatz wiedergegebenen Feststellung. Aus diesem Grund gibt das Oberlandesgericht dem Wiedereinsetzungsgesuch statt. Denn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe nicht auf einem Versäumnis des Klägers, da er sich auf die grundsätzlich sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Übersendung bei einem positiven Sendebericht verlassen konnte. Die aus der Wahl des Übermittlungsweges per Telefax – die von Gerichten grundsätzlich ja akzeptiert wird – herrührenden besonderen Risiken der technischen Gegebenheiten der Faxübermittlung dürfen nach Auffassung des Gerichts nicht auf den Nutzer dieses Medium abgewälzt werden.
Praxishinweise
In der vorliegenden Konstellation ist der Kläger noch mal mit einem „blauen Auge“ davon gekommen. Die Frage, ob und wann ein positiver Sendebericht den Beweis des Zugangs beim Empfänger erbringt ist allerdings nach wie vor strittig. Hier existieren mehrere uneinheitliche Urteile. Der BGH hat allerdings zuletzt mit Beschluss vom 21.07.2011 festgehalten, dass die ordnungsgemäße, durch einen positiven Sendebericht unterlegte Absendung eines Faxes über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger erbringt. Der positive Sendebericht bzw. der sogenannte „OK“ – Vermerk gibt dem Absender also nach dieser Rechtsprechung gerade keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, da allenfalls nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die abschließende erfolgreiche und vollständige Übermittlung des fraglichen Schreibens belegt wird.
Wer also auf eine Fristwahrung angewiesen ist und sichergehen muss, dass das Schreiben den Empfänger auch erreicht hat, sollte sich nach wie vor über den Zugang des Schreibens rechtzeitig, beispielsweise durch telefonische Nachfrage oder schriftliche Bestätigung, vergewissern oder aber gleich eine Form der Übermittlung wählen, welche die wirksame Zustellung sicherstellt und beweist. Hierzu zählen die Übersendung per Einschreiben/Rückschein oder aber die Übergabe per Boten, welcher sich zuvor nachweislich über den Inhalt des überbrachten Schreibens informiert hat.