Die Aufhebung der in Berlin Pankow bzw. Prenzlauer Berg förmlich festgesetzten Sanierungsgebiete Helmholtzplatz und Teutoburger Platz steht unmittelbar bevor.
Damit einhergehend müssen Eigentümer von Immobilien in den betroffenen Gebieten mit der Erhebung und Zahlung der sogenannten Sanierungsausgleichsabgabe rechnen.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 154 BauGB. Dieser bestimmt, dass bei Aufhebung des Sanierungsgebietes ein Sanierungsausgleichsbetrag zu zahlen ist. Mit diesem sollen die im Sanierungsgebiet aufgrund der Sanierungsmaßnahmen eingetretenen Wertsteigerungen, die durch die öffentliche Hand finanziert worden sind, abgeschöpft werden.
Ob und inwieweit die erhobenen Sanierungsausgleichsbeträge insbesondere der Höhe nach tatsächlich gerechtfertigt sind, beschäftigt immer wieder die Verwaltungsgerichte. Inzwischen haben die Bezirke aus Fehlern der Vergangenheit gelernt und wenden die einschlägigen Vorschriften meist, aber nicht immer, in rechtmäßiger Weise an. Für betroffene Eigentümer wird es deshalb erfahrungsgemäß immer schwieriger, vor den Verwaltungsgerichten eine Herabsetzung der Sanierungsausgleichsabgabe zu erstreiten, sofern nicht deutliche und offensichtliche Fehler bei der Ermittlung des Betrages vorliegen.
Es besteht aber die Möglichkeit, bereits vor Aufhebung des Sanierungsgebietes die Sanierungsausgleichsabgabe vorzeitig abzulösen. Viele der betroffenen Eigentümer erhalten deshalb noch einige Zeit vor der Aufhebung des Sanierungsgebietes ein Schreiben der betroffenen Bezirksämter mit dem Angebot, den Sanierungsausgleichsbetrag in einer geringeren Höhe zu zahlen, als es der Fall wäre, wenn die förmliche Aufhebung abgewartet werden würde.
Für viele Eigentümer kann dies durchaus attraktiv sein und bedeuten, dass tatsächlich nicht die volle Höhe zu zahlen ist, die dann fällig werden würde, wenn das Sanierungsgebiet förmlich aufgehoben worden ist. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Bezirksämter in letzter Zeit zu der Verwaltungspraxis übergegangen sind, sich auf eine spätere Herabsetzung des Betrages nicht mehr einzulassen, sobald dieser einmal per Bescheid erhoben worden ist. Die Bezirksämter müssen sich wiederum intern, aber auch gegenüber der Senatsverwaltung rechtfertigen und eine Herabsetzung ausführlich begründen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass erfahrungsgemäß die Höhe des vorzeitig gezahlten Sanierungsausgleichsbetrages wesentlich geringer ist, je früher die Ablöse vereinbart wird. Allerdings sind die Bezirksämter überlastet und nicht immer in der Lage, allen betroffenen Eigentümern ein Angebot auf vorzeitige Ablösung des Sanierungsbetrags anzubieten.
Aus diesem Grund ist Eigentümern in den noch nicht aufgehobenen Sanierungsgebieten Helmholtzplatz und Teutoburger Platz zu raten, sich von sich aus an die jeweiligen Sanierungsstellen bei den Bezirksämtern zu wenden und nach der vorzeitigen Ablöse des Sanierungsausgleichsbetrages zu fragen. In diesem Rahmen sollte man sich auch erörtern lassen, wie die Zusammensetzung des Betrages begründet wird. Erfahrungsgemäß stellen die Bezirksämter zu diesem Zeitpunkt die Gutachten, mit denen später die Erhebung der Sanierungsausgleichsabgabe detailliert begründet wird, nicht zur Verfügung. Mündlich kann die Höhe des Sanierungsausgleichsbetrages bei einer vorzeitigen Ablösung aber dennoch von dem jeweiligen Sachbearbeiter begründet werden.