Sachverhalt
Zwischen Vermieter und Mieter bestand ein Gewerbemietvertrag. In dem Gewerbemietvertrag wurde dem Mieter die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übertragen. Es fand sich dabei auch die Formulierung:
„Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“
Nach Beendigung des Mietverhältnisses zog der Mieter aus, ohne zu renovieren. Der Vermieter nahm ihn daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz wegen nicht erbrachter Schönheitsreparaturen in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage des Vermieters abgewiesen. Mit der Berufung zum Kammergericht verfolgte der Vermieter seinen Anspruch weiter.
Entscheidung
Das Kammergericht wies im Beschluss vom 17.05.2010 den Mieter darauf hin, dass es der Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg einräumt und deshalb beabsichtigt, diese zurückzuweisen. Es wies darauf hin, dass der BGH zum Wohnraummietrecht mit der Entscheidung vom 28.03.2007 (Aktenzeichen IIIX RZ 199/06) eine vergleichbare Regelung bereits für Wohnraummietverhältnisse als unzulässig erklärt hat, da eine solche Regelung den Mieter unangemessen in seinen Möglichkeiten beschränkt, die Wohnung nach seinem Geschmack einzurichten. Für ein Gewerbemietverhältnis seien hier keine anderen Maßstäbe anzuwenden. Denn auch ein Unternehmer werde durch die Klausel an einer Ausgestaltung seiner Räume nach seinem Geschmack gehindert.
Anmerkung
Die Entscheidung des Kammergerichtes konnte nach den Vorgaben des BGH nicht anders ausfallen. Denn es ist insoweit zu berücksichtigen, dass der für das Gewerbemietrecht zuständige
12. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 06.04.2005 (Aktenzeichen XII ZR 208/02) bereits klargestellt hat, dass er grundsätzlich nicht von einer höheren Selbstverantwortung eines Gewerbemieters im Vergleich zu einem Wohnraummieter ausgeht. Insofern also eine Schönheitsreparaturklausel bereits durch den für den Wohnraum zuständigen Senat für unwirksam erklärt wurde, ist davon auszugehen, dass sich der für das Gewerberaummietrecht zuständige Senat dieser Entscheidung anschließen wird.