„Die Heilung der Wirkungen der zugleich ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch die Bezahlung aller offen stehenden Mieten bewirkt nicht zugleich die Heilung der Wirkung der fristgemäßen Kündigung.“
Eine einmal eingetretene Pflichtverletzung könne bei der ordentlichen Kündigung wegen Pflichtverletzung nicht durch die bloße nachträgliche Zahlung geheilt werden. Dies gelte umso mehr, wenn der Mieter in der Vergangenheit wiederholt mit der Mietzahlung in Verzug war.
Sachverhalt (verkürzt)
Die klagende Vermieterin hatte wegen Zahlungsverzug des Mieters mit der vollständigen Miete für die Monate Januar und März 2013 außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Mieter hatte die Rückstände nach Klageerhebung entsprechend § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausgeglichen.
Entscheidung
Das Landgericht verwendet bei der Urteilsbegründung hier noch den vom BGH geprägten Begriff des „milderen Lichts“. Der BGH hatte in seinem Grundsatzurteil vom 10.10.2012 zwar entschieden, dass § 569 Abs. 3 BGB (Heilung der Kündigung durch Zahlung) nicht auf die ordentliche Kündigung anzuwenden sei, gleichwohl aber einen Schirm der Gnade über den säumigen Mieter geöffnet, indem er einräumte, dass die spätere Zahlung zu einer milderen Bewertung des Fehlverhaltens führen könne.
Anmerkung
Das Gericht berücksichtigt den etwa zwei Monate späteren Ausgleich der Rückstände nicht als ausreichendes Korrektiv für die Kündigung und stellt dann aber (auch noch) auf die vor der Kündigung erfolgten unpünktlichen Zahlungen ab. Diese - meines Erachtens unzulässige - Vermischung in der Bewertung führt für die Kammer dann „jedenfalls“ zu keiner „milderen“ Betrachtung.