„Die Heilung der Wirkungen der fristlosen Kündigung durch Schonfristzahlung bewirkt nicht zugleich die Heilung der Wirkung der fristgemäßen Kündigung. Im Rahmen des Verschuldens ist dabei jedoch das Zahlungsverhalten des Mieters zu berücksichtigen.“
Sachverhalt (verkürzt):
Der Mieter geriet mit zwei Mietzinszahlungen in Verzug; er erhielt sowohl eine außerordentliche als auch eine ordentliche Kündigung. Da er sich dem Räumungsanspruch nicht beugte, wurde Räumungsklage erhoben, der das Amtsgericht stattgab. Hiergegen reichte der Mieter Berufung ein.
Entscheidung
Auf dem Boden der Rechtsprechung des BGH stellte die Kammer fest, dass die Zahlung des Mieters innerhalb der Schonfrist die Folgen der ordentlichen Kündigung nicht tangiert. Die Kammer setzt sich im Rahmen der Prüfung des Verschuldens mit der Frage auseinander, welche Umstände das Verhalten in einem „milderen Licht“ erscheinen lassen. Sie stellt hierbei allein auf das Zahlungsverhalten des Mieters vor Ausspruch der Kündigung ab; die Betrachtung des Mieterverhaltens nach Kündigung unterbleibt.
Im hiesigen Fall ist durch die unpünktliche Mietzinszahlung vor dem Ausbleiben der Zahlungen nach Ansicht des Landgerichts jedwede Milde verwirkt.
Anmerkung
Die Kammer zieht die unpünktlichen Zahlungen zu Unrecht heran; es kann aufgrund der gesetzlichen Wertung (§ 573 Abs. 2 BGB) jedoch nicht auf ein weiteres Tatbestandsmerkmal neben dem Zahlungsverzug ankommen.
Erfreulich an dieser Entscheidung ist jedoch die Abkehr vom „Nachkündigungsverhalten“; was nach Ausspruch der Kündigung passiert, darf richtigerweise keinen Einfluss auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung und das Verschulden haben.