Schriftformverstoß bei Unterzeichnung eines Gewerbemietvertrages durch nur einen von zwei Gesellschaftern einer GbR ohne Vertretungsvermerk

    • Mietrecht
    • Wohnungseigentumsrecht

OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2011, AZ 30 U 53/10

Sachverhalt

Ein Gewerbemietvertrag wurde einerseits vom Vermieter andererseits von der Mieterin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, unterzeichnet. Die GbR wurde grundsätzlich von allen Gesellschaftern vertreten. Doch nicht alle Gesellschafter hatten den Mietvertrag unterschrieben, sondern nur ein Gesellschafter. Dabei verwendete der Gesellschafter bei Unterzeichnung des Vertrages den Firmenstempel der GbR. Allerdings zeichnte der Gesellschafter nicht mit einem Zusatz, der auch auf die Vertretung der anderen Gesellschafter hingewiesen hätte. Die Mieterin kündigte das an sich befristete Mietverhältnis ordentlich und stützte sich auf die Verletzung der Schriftform.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Mit Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zum Schriftformerfordernis nahm das OLG einen Verstoß gegen die Schriftform an. Die Befristung des Mietverhältnisses war dadurch beseitigt worden.
In seinem Urteil vom 04.11.2009 zum AZ XII ZR 86/07 entschied der BGH für die Unterzeichnung eines Gewerbemietvertrages, dass es der Schriftform nicht genügt, wenn nur ein Vorstandsmitglied unterschreibt und hierbei auch keinen Hinweis darauf hinterlässt, dass er die anderen Vorstandsmitglieder vertreten will. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch eine Gesellschaft ist, die gemeinschftlich vertreten wird, seien die Rechtsgedanken übertragbar. Die Verwendung des Stempels rettete den Vermieter nicht - diese grafische Abbildung der GbR ersetzt den Vertretungszusatz nicht.

Hinweis

Nach den aktuellen Entscheidungen des BGH zur Aktiengesellschaft und der hier besprochenen Entscheidung des OLG Hamm sollte keine GbR, egal ob Vermieterin oder Mieterin die Schriftform durch fehlende Unterschriften oder Vertretungszusätze gefährden. Da es auch bei den Vertretungszusätzen Deutungsspielräume gibt, sollte der sicherste Weg gewählt werden: alle Gesellschafter unterzeichnen den Vertrag. Bei Gesellschaften mit sehr vielen Gesellschaftern sollte die Vollmachtsurkunde aller Gesellschafter für den/die unterzeichnenden Gesellschafter beigefügt werden und auf die Vertretung deutlich hingewiesen werden.

Tilo Krause
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht