Sachverhalt
Eine Sachbearbeiterin, die seit über 30 Jahren beanstandungsfrei in bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt und aus tariflichen Gründen ordentlich unkündbar war beantragte nach längerer Krankheit Erholungsurlaub. Dieser wurde abgelehnt wegen Personalknappheit. Die Arbeitnehmerin kündigte daraufhin an, den Urlaub wie geplant anzutreten. Der Arbeitgeber wie sie schriftlich daraufhin, dass eine derartige Selbstbeurlaubung unzulässig ist und eine Kündigung zur Konsequenz haben kann. Dennoch trat die Arbeitnehmerin den Urlaub an und wurde daraufhin fristlos gekündigt.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen. Das LAG hat diese Entscheidung aufgehoben, aber nur mit der Begründung, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin lediglich eine ordentliche Kündigung rechtfertige, die hier aber aus tariflichen Gründen nicht mehr zulässig war. Das LAG hat aber darauf verwiesen, dass im Hinblick auf den Schriftverkehr zwischen den Parteien eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Die in diesem Schriftverkehr vorweggenommene (antizipierte) Abmahnung hätte die echte, erst nach einem Pflichtenverstoß auszusprechende Abmahnung ersetzt.
Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung hatte das LAG letztendlich zugunsten der Arbeitnehmerin das langjährige störungsfreie Arbeitsverhältnis gewertet.
Praxishinweis
Grundsätzlich ist eine Abmahnung nur wirksam, wenn sie eine Reaktion des Arbeitgebers auf einen konkreten Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers ausgesprochen wird.
Vorweggenommene Abmahnungen, insbesondere durch Aushänge und Rundschreiben, in denen der Arbeitgeber darauf hinweist, dass er ein bestimmtes Verhalten nicht dulden wird und sich daraus Konsequenzen ergeben können, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen einer Abmahnung. Im Einzelfall kann allerdings auch eine vorweggenommene Abmahnung ausreichend sein, wenn zum einen der Pflichtenverstoß sehr schwerwiegend ist und zum anderen die vorweggenommen Abmahnung sich auf ein konkret in Aussicht gestelltes Verhalten bezieht