Streitigkeiten zwischen Ehegatten aus Mietverträgen sind als „sonstige Familiensachen“ vor den Familiengerichten auszutragen.

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BGH, Beschluss vom 05.12.2012, XII ZB 652/11

Mit Beschluss vom 05.12.2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Streitigkeiten aus Mietverträgen – einschließlich gewerblicher Mietverträge -, die Eheleute untereinander geschlossen haben, sonstige Familiensachen gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein können. Für einen solchen Rechtsstreit sind dann die Familiengerichte zuständig.

Sachverhalt

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten im Wesentlichen Mietzahlungen für die Zeit von September 2009 bis Juli 2011. Seit April 2011 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Die Trennung der Ehegatten erfolgte im Jahr 2009.

Vor der Scheidung bewohnten die Parteien mit ihrem Sohn das im Eigentum der Klägerin stehende Haus. In der Immobilie befindet sich eine rund 83 m² große Einliegerwohnung, die der Beklagte von der Klägerin Anfang 1998 zum Betrieb eines Ingenieurbüros mietete.

Der BGH hatte über den zuständigen Rechtsweg, also die streitige Zivilgerichtsbarkeit auf der einen oder die Familiengerichtsbarkeit auf der anderen Seite, zu entscheiden.

Entscheidung

Im Zuge der großen familienrechtlichen Reform Ende des Jahres 2009 wurde die Zuständigkeit der Familiengerichte erheblich erweitert. Vor dem „großen Familiengericht“ sollen alle solchen allgemeinen Zivilrechtsstreitigkeiten verhandelt werden, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen (Verlöbnis, Ehe) aufweisen bzw. in einem engen Zusammenhang mit einer Scheidung stehen.

Laut BGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob gem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ein Zusammenhang mit einer Trennung oder Scheidung besteht, eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Es soll erreicht werden, dass insbesondere die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen von Ehegatten einheitlich vor den Familiengerichten geklärt werden.

Der BGH kam sodann zu dem Ergebnis, dass zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Mietzinsansprüchen und der Trennung bzw. Scheidung der Parteien ein enger inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Die Parteien haben das Mietverhältnis während der Ehe geschlossen. Das Mietobjekt befindet sich in dem Haus, das den Parteien auch als Ehewohnung gedient hat. Zudem macht die Klägerin die Mietzahlungen für die Zeit ab September 2009 geltend, also dem Jahr, in dem sich die Parteien getrennt haben. Aus alldem ergebe sich dann ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Mietzinsforderung und Trennung bzw. Scheidung der Ehe.

Im Ergebnis sei daher die Zuständigkeit der Familiengerichte gegeben.

Praxishinweis

In Berlin-Mitte sowie in Prenzlauer Berg, aber auch in Pankow und Friedrichshain gibt es zahlreiche Mietverhältnisse. Gerade wenn die Ehegatten Freiberufler sind, ist es durchaus denkbar, dass auch untereinander Mietverträge geschlossen werden.

Der durch den BGH entschiedene Fall macht deutlich, dass im Falle eines Streites sorgfältig auf die gerichtliche Zuständigkeit zu achten ist. Anderenfalls können unnötige Anwalts- bzw. Gerichtsgebühren entstehen. Eine fundierte, rechtzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, unnötige Kosten zu vermeiden.

Sebastian Weiß
Fachanwalt für Erb- und Familienrecht
Rechtsgebiet
Erbrecht
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