OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2024 – 12 W 356/24
Das Oberlandesgericht Koblenz hat nunmehr entschieden, welchen Ermittlungspflichten Notarinnen und Notare nachkommen müssen und welchen nicht, wenn sie ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen.
Im vorliegenden Fall erhob die Klägerin, die Tochter des Erblassers, gegen die Beklagte, ihre Schwester und testamentarische Alleinerbin, eine Stufenklage auf Auskunft sowie Zahlung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung. In einem rechtskräftigen Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts wurde die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über den Nachlass des Erblassers zu erteilen, indem sie ein notarielles Nachlassverzeichnis vorlegt. Am 12. Juli 2024 hat die Beklagte ein solches Verzeichnis, datiert auf den 18. Juni 2024, eingereicht. Die Klägerin argumentiert, dass das notarielle Verzeichnis in wesentlichen Punkten nicht auf eigenen Ermittlungen der Notarin beruht. Sie führt an, dass die Notarin keine ausreichenden Nachforschungen zu ausgleichspflichtigen Schenkungen aufgestellt und keinerlei eigene Ermittlungen zum vorhandenen Mobiliarvermögen durchgeführt hat. Zudem fehlen Informationen zum digitalen Nachlass. Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 2.000 EUR, alternativ Zwangshaft, zur Durchsetzung der Auskunftspflicht der Beklagten durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin umgehend Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde abgewiesen, da das Landgericht ihren Vollstreckungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. Laut OLG Koblenz ist der Notar verpflichtet, den tatsächlichen und fiktiven Nachlassbestand eigenständig zu ermitteln und dabei sein Ermessen auszuüben. Die Art und der Umfang der Ermittlungen müssen im Nachlassverzeichnis dokumentiert werden, wobei der Notar über die bloße Plausibilitätsprüfung der Erbenangaben hinausgehen muss. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Notar, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welche konkreten Ermittlungen erforderlich sind.
Die Notarin hat vorliegend im Nachlassverzeichnis den Ablauf des Verfahrens und ihre Ermittlungshandlungen detailliert dargelegt. Sie hat den Nachlass des Erblassers eigenständig ermittelt, indem sie Einsicht in das Grundbuch nahm, Auskünfte von Kreditinstituten und Versicherungen einholte und die Kontoauszüge der letzten zehn Jahre bis zum 1. Januar 2013 überprüfte. Die Ergebnisse ihrer Recherchen sind im Nachlassverzeichnis aufgeführt, und der Umfang ihrer Ermittlungen ist klar erkennbar. Die Notarin betrachtet den Nachlassbestand als festgestellt und trägt die Verantwortung für ihre Feststellungen. Sie hat auffällige Kontobewegungen identifiziert und die Erklärungen der Beklagten dazu dokumentiert. Weitere Ermittlungen waren nicht erforderlich, und es liegt nicht in der Verantwortung der Notarin, zu klären, ob bestimmte Vorgänge Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Zudem kann einem notariellen Nachlassverzeichnis nicht die Erfüllungstauglichkeit abgesprochen werden, nur weil hypothetisch ein besserer Ermittler genauere Ergebnisse erzielt hätte.
Das Nachlassverzeichnis ist - laut OLG Koblenz - auch in Bezug auf das Mobiliarvermögen nicht zu beanstanden. Die Beklagte und ihr Rechtsanwalt haben eine Inventarliste erstellt und Fotos angefertigt, die in das notarielle Nachlassverzeichnis aufgenommen wurden. Die Notarin erklärte, dass die Liste am 24. November 2022 im Haus des Erblassers erstellt und am 7. Dezember 2022 mit der Klägerin und deren Rechtsanwalt abgeglichen wurde. Es gab keine konkreten Hinweise der Klägerin auf Fehler, weshalb die Notarin auf eine eigene Liste verzichtete. Zudem gibt es keine ausreichenden Gründe, das Nachlassverzeichnis bezüglich des digitalen Nachlasses als erfüllungsuntauglich zu betrachten, da nur das mögliche Vorhandensein eines "PAYBACK Kontos" erwähnt wurde.
Auch wenn das notarielle Nachlassverzeichnis in der Rechtsprechung ein Dauerbrenner ist, da jedes Gericht unterschiedlich entscheidet, hat das OLG Koblenz eine Übereinstimmung mit der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung klargestellt: Es ist nicht Aufgabe der Notarin oder des Notars festzustellen, ob ein Vorgang im konkreten Fall Pflichtergänzungsansprüche auslöst. Das Nachlassverzeichnis der Notarin ist in diesem Fall vorbildlich. Es genügt die chronologische Auflistung der Kontoauszüge. Zeitgleich macht die Notarin auf die problematischen Kontobewegungen aufmerksam und fordert sie Auskunftsschuldnerin entsprechend zur Stellungnahme auf, um diese wiederum im Nachlassverzeichnis zu dokumentieren.
Um absolute Sicherheit zu gewährleisten, sollte der Notar alle Gegenstände des Hausrats und Inventars eigenständig ermitteln und in einer von ihm angefertigten Liste festhalten.
Im Erbfall beraten wir Sie in Berlin, insbesondere in den Bezirken Prenzlauer Berg, Mitte, Pankow und Friedrichshain gerne zu möglichen Pflichtteilsansprüchen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung.