Und wieder: Darf der Vermieter den Mieter zum Empfang einheimischer Sender auf das Internet verweisen?

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BGH, Beschluss vom 14.05.2013, Az. VIII ZR 268/12

Der Vermieter kann die Entfernung einer vom Mieter installierten Parabolantenne verlangen, wenn dieser seine „Heimatsender“ in ausreichendem Umfang auf anderem Weg empfangen kann. Dabei ist auch die Möglichkeit des Empfangs via Internet zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Der Mieter ist polnischer Staatsbürger. Anfang 2004 erhielt er die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne. Die Genehmigung wurde aber unter den folgenden Vorbehalt gestellt:

„Das Wohnungsunternehmen kann vom Mieter verlangen, dass dieser auf seine Kosten die Parabolantennenanlage wieder entfernt und den ursprünglichen Zustand wiederherstellt, wenn das Wohnungsunternehmen dem Mieter eine gleichwertige technische Empfangsmöglichkeit zur Verfügung stellt, die gewährleistet, dass der Mieter die Fernseh- und Rundfunkprogramme empfangen kann, auf deren Empfang er einen rechtlichen Anspruch hat.“

Im Jahr 2010 schloss die Vermieterin einen Rahmenversorgungsvertrag mit Kabel Deutschland ab. Hierdurch wurde es möglich, für einen Betrag in Höhe von monatlich 7,00 EUR polnische Sender zu empfangen. Die Vermieterin forderte daraufhin den Mieter auf, die Parabolantenne zurückzubauen. Dieser weigerte sich unter Verweis auf die erteilte Genehmigung sowie die Tatsache, dass nur zwei „Heimatsender“ unzureichend seien. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage. Amts- und Landgericht gaben der Klage statt. Hiergegen wandte sich der Mieter mit der Revision zum Bundesgerichtshof.

Hintergrund

Grundsätzlich obliegt es der alleinigen Entscheidung des Vermieters, ob er Parabolantennen an seinem Haus duldet oder nicht. Dieses Recht wird durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützt. Wenn allerdings der Mieter auf die Nutzung einer Parabolantenne angewiesen ist, um sein berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen, so steht auch ihm ein Grundrecht zur Seite. In einem solchen Fall überwiegt das Informationsinteresse des Mieters.

Anders ist es aber dann, wenn der Mieter nicht zwingend auf die Parabolantenne angewiesen ist, sondern sich Zugang zu „Heimatsendern“ auch auf andere Weise im zumutbaren Rahmen ver-schaffen kann. Dabei wurde bereits entschieden, dass es dem Mieter durchaus zugemutet werden kann, monatliche Unkosten für den Empfang von Sendern zu tragen.

Ob vor diesem Hintergrund der Mieter auch auf das Internet verwiesen werden kann, ist in der Instanzenrechtsprechung umstritten.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Parteien darauf hin, dass er beabsichtige, die Revision zurückzu-weisen. Bei der Prüfung, ob der Mieter sich den Zugang zu einheimischen Sendern auch auf andere Weise in zumutbarer Form verschaffen könne, sei mittlerweile auch das Internet zu berücksichtigen. Der Mieter könne sich nicht darauf berufen, dass er in diesem Fall Mehrkosten zu tragen hat. Geschützt sei nur der Zugang zu Informationen, nicht aber dessen Kostenfreiheit.

Anmerkung

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zu beachten ist hier, dass die Entfernung der Parabolantenne trotz der einmal erteilten Genehmigung nur wegen des mit der Genehmigung verbundenen Widerrufsvorbehaltes möglich war.

Jan Hartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsgebiet
Mietrecht
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Wohnungseigentumsrecht