Veräußerung des Unfallwagens

Welcher Restwert ist maßgeblich?

Auch für den Geschädigten eines Verkehrsunfalles in Berlin stellt sich oft die Frage, wie er sich im Hinblick auf Restwertangebote für sein Fahrzeug richtig verhalten soll.

Hat ein vom Geschädigten eines Unfalles beauftragter Sachverständiger für das verunfallte Fahrzeug bei lokalen, regionalen und auch überregionalen Anbietern Restwertangebote eingeholt, so kann der Unfallgeschädigte ohne Nachteile befürchten zu müssen an den Anbieter mit dem Höchstgebot veräußern. Daran ist auch die gegnerische Haftpflichtversicherung gebunden und darf bei der Berechnung des Unfallschadens auch nur dieses Restwertangebot in Ansatz bringen.

Ist der Geschädigte verpflichtet, abzuwarten, bis die gegnerische Versicherung ein höheres Restwertangebot ermittelt hat?

Bereits vor längerer Zeit wurde entschieden, dass ein höheres Restwertangebot der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht zur Anrechnung auf die Entschädigungssumme gelangt, wenn dieses Angebot erst erfolgt ist, nachdem der Geschädigte sein Fahrzeug schon an einen der vom Gutachter ermittelten Anbieter veräußert hat.

Weitergehend hat nunmehr  das OLG Koblenz in seiner Entscheidung zum Az: 12 U 1059/10 geurteilt, dass der Geschädigte auch  nicht verpflichtet ist, auf Bitte der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu warten, bis diese ein Höheres Restwertangebot ermittelt hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Unfallgeschädigte der Versicherung sein Gutachten mit den Restwertangeboten übersandt. Diese hatte ihn gebeten, mit der Veräußerung zu warten, da sie sich um ein höheres Angebot kümmern werde. Dies hatte der Anspruchsteller aber nicht getan und an den Höchstbietenden gemäß Gutachten verkauft. Tatsächlich hat dann die gegnerische Versicherung später ein höheres Angebot ermittelt und dem Geschädigten mitgeteilt. Bei der Berechnung der Regulierungssumme hat die Versicherung dann ihr eigenes, höheres Restwertangebot zugrunde gelegt und eine entsprechend geringere Zahlung geleistet.

Die Versicherung war der Auffassung, dass der Geschädigte die Obliegenheit gehabt habe, abzuwarten, ob sie ein höheres Angebot vorlegen kann, nachdem sie ihn darum gebeten habe. Indem er das nicht getan habe, sei eine Obliegenheitspflichtverletzung begangen worden mit der Folge, dass sich der geschädigte dennoch das höhere Restwertangebot anrechnen lassen müsse – zu Unrecht, wie das OLG Koblenz nun entschieden hat.

Es ist davon auszugehen, dass auch die Gerichte in Berlin und Umgebung sich dieser Rechtsprechung anschließen werden.

Daniel Creutzburg
Rechtsanwalt