Vorbemerkung
§ 7 Abs.3 BUrlG regelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, spätestens in den ersten drei Monaten des Folgejahres, wenn eine Übertragung stattfindet. Anderenfalls verfällt der Urlaubsanspruch, ebenso der Abgeltungsanspruch, sollte das Arbeitsverhältnis beendet werden.
Nach der früheren Rechtsprechung verfiel der Urlaubsanspruch und der damit korrespondierende Abgeltungsanspruch immer, egal, aus welchem Grund der Urlaub nicht in Anspruch genommen werden konnte. Lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber war denkbar, wenn dieser pflichtwidrig Urlaubsanträge des Arbeitnehmers immer wieder abgelehnt und somit die Erfüllung des Anspruches verhindert hat.
In seiner Entscheidung vom 20.01.2009, der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, hat der EuGH entschieden, dass die Urlaubsansprüche allerdings dann nicht verfallen, wenn sie krankheitsbedingt nicht gewährt werden konnten. Daraus resultieren eine Reihe von Folgefragen.
Sachverhalt
Für das Jahr 2007 hatte der Arbeitnehmer noch 30 Tage Urlaub, bevor er dann am 23.08.2007 arbeitsunfähig krank wurde, durchgehend bis zum 07.10.2008. Anhand seiner Lohnabrechung für den Oktober 2008 stellte er fest, dass der Resturlaubsanspruch für das Jahr 2007 vollständig gestrichen war. Erstmals mit Schreiben vom 10.06.2009 machte der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 geltend. Nachdem der Arbeitgeber den Anspruch ablehnte erhob er am 30.09.2009 Klage.
Die Entscheidung
Nachdem das Arbeitsgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, wurde vom LAG das urteil des Arbeitsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das LAG stützte sich auf § 7 Abs.3 BUrlG. Die Regelung, dass Urlaub bis zum Ende des Jahres gewährt und genommen werden muss, bzw. bei einer Übertragung in den ersten drei Monaten des Folgejahres, er anderenfalls verfällt, gilt auch für Urlaub der wegen Krankheit zunächst nicht genommen werden konnte und nach der geänderten Rechtsprechung nicht verfallen ist. Dieser zunächst weiterbestehende Urlaubsanspruch wird dann dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers für das Jahr zugeschlagen, in dem die Arbeitunfähigkeit endet, hier also dem Jahre 2008. Im vorliegenden Fall sah der geltende Tarifvertrag die Möglichkeit vor, den Urlaub bis zum 30.04. des Folgejahres zu übertragen. Den für das Jahr 2007 wegen Krankheit nicht genommenen, aber weiter fortbestehenden Urlaubsanspruch hätte der Arbeitnehmer nach seiner Genesung im Jahre 2008 wie den urlaub für das Jahr 2008 selbst bis zum 31.12.2008 bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraumes am 30.04.2009 beantragen müssen. Mit Ablauf des 30.04.2009 war der Urlaubsanspruch erloschen.
Praxishinweis
Da der krankheitsbedingt aufgelaufene Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Genesungsfall dem Jahresurlaub des laufenden Kalenderjahres zugeschlagen wird, ist der Arbeitnehmer gehalten, diese Ansprüche ausdrücklich im laufenden Kalenderjahr nach seiner Genesung beim Arbeitgeber geltend zu machen, spätestens innerhalb eines geltenden Übertragungszeitraumes, um diese Ansprüche zu erhalten. Das weitere Vorgehen richtet sich dann nach der Reaktion des Arbeitgebers.