Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleiches zum nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die Ehe wurde im Juli 1979 geschlossen. Die Parteien haben drei gemeinsame Kinder. Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahr 1998. Die Ehe wurde 2002 rechtskräftig geschieden.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien einen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Ehemann dazu verpflichtete, 422,00 EUR monatlich an die Ehefrau zu zahlen.
Im Jahr 2005 wurde eine Abänderungsklage des Ehemannes, mit der er den Wegfall seiner Unterhaltspflicht wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft der Ehefrau begehrte, abgewiesen.
Nun macht der Ehemann erneut geltend, wegen der noch immer andauernden verfestigten Lebensgemeinschaft der Ehefrau müsse der Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Januar 2008 wegfallen.
Entscheidung
Das mit der Sache zuvor befasste Oberlandesgericht Düsseldorf hat das Begehren des Ehemannes zurückgewiesen. Der Ehemann könne mit dem Einwand, die geschiedene Ehefrau lebe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht erneut gehört werden, weil darüber schon im Jahr 2005 rechtskräftig entschieden worden sei.
Diese Einschätzung teilt der BGH nicht.
Mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine grundlegende Rechtsänderung ist damit allerdings nicht eingetreten. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft war auch bereits zuvor als Verwirkungsgrund, also als Grund für einen Wegfall des Ehegattenunterhalts, anerkannt. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann nach der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen, wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims, oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Die Rechtsprechung geht dabei von einem Zeitraum von 2 bis 3 Jahren aus.
Weitere Kriterien, wie etwa die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit eines neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.
Im vorliegenden Fall ist der BGH – anders als das Oberlandesgericht Düsseldorf – nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Ehemann lediglich die Umstände aus dem alten Unterhaltsverfahren aus dem Jahr 2005 wiederholt hat.
Für den BGH war entscheidend, dass die Ehefrau jetzt mit dem neuen Lebensgefährten über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren eine intime Beziehung unterhält. Außerdem würden gemeinsame Tanzsportaktivitäten unternommen, was auch zu dem Erscheinungsbild einer verfestigten Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit führe.
Für eine abschließende Entscheidung wurde die Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.