Sachverhalt
Der Kläger war gemeinsam mit seiner Ehefrau bis Ende 2006 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die im Mietvertrag niedergelegte Schönheitsreparaturklausel war unwirksam. Da der Kläger über die Unwirksamkeit der Klausel keine Kenntnis besaß, renovierte er die Wohnung vor Rückgabe an die Beklagte. Nachdem der Kläger später erfuhr, dass die Schönheitsreparaturklausel unwirksam war und er daher die Renovierungsarbeiten trotz nicht bestehender Verpflichtung ausgeführt hat, verlangte er von der Beklagte den Ausgleich der ihm entstandenen Kosten. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Auf die daraufhin vor dem Amtsgericht erhobene Klage hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die daraufhin eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes:
Die gegen die Entscheidung des Landgerichtes gerichtete Revision zum Bundeshof war erfolglos. Auch der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass der Anspruch des Klägers auf Ersatz der von ihm entstandenen Kosten verjährt ist. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass gemäß § 548 Abs. 2 BGB Ansprüche eines Mieters auf Ersatz von Aufwendungen in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Anspruch bekannt ist oder nicht. Eine dementsprechende Differenzierung nehme das Gesetz nicht vor.