Verschärfte Prüfkriterien für Erhaltungsgebiete in Pankow veröffentlicht!

Nun schließt sich auch das Bezirksamt Pankow dem gerade währenden „Prüfkriterien-verschärfungstrend“ an.

So hat das Bezirksamt Pankow kürzlich die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten des Bezirks Pankow gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (sog. Milieuschutzgebiete) neu festgelegt.

Danach sind folgende Baumaßnahmen grundsätzlich nicht (mehr) genehmigungsfähig:

  • Der Rückbau von baulichen Anlagen, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind
  • Die Schaffung neuen Wohnraums im Dachgeschoss, wenn dieser unter Einbeziehung von Bestandswohnungen erfolgen soll (z. B. Maisonette)
  • Wohnungsteilungen, Grundrissänderungen und die Zusammenlegung von Wohnungen
  • Nutzungsänderungen von Wohnraum in Gewerbe. Dabei stellt die gewerbliche Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken bis zu einem Zeitraum von zwölf Wochen eine Nutzungsänderung im Sinne des Erhaltungsrechts dar
  • Änderungen baulicher Anlagen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard durchschnittlicher Wohnungen überschreiten (Bspw. zweites Bad/Dusche oder WC, Kamin, Fußbodenheizung, Zweitbalkone, Balkonvergrößerung, Gegensprechanlage mit Videoübertragung)

Diese Baumaßnahmen sind ausnahmsweise genehmigungsfähig:

  • Grundrissänderungen bei denen die Wohnungsstruktur beibehalten wird, insbesondere wenn der Einbau eines Bades (jeweils ein WC und Waschbecken und Dusche oder Wanne) in einer einzelnen Wohnung auf Grund der Größe oder der Grundrissgestaltung sonst nicht möglich ist.
  • gewerbliche Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken bis zu einem Zeitraum von zwölf Wochen, wenn die Wohnräume aufgrund ihrer Lage nur eingeschränkt zum längerfristigen Wohnen geeignet sind, zum Beispiel aufgrund von unzumutbarer Lärmeinwirkung, unzureichender Belichtung und Belüftung

Hier die genehmigungsfähigen Baumaßnahmen:

  • Anbau von Aufzügen in Standardausführung
  • Änderungen baulicher Anlagen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard durchschnittlicher Wohnungen nicht überschreiten (Bsp. Erstbalkon)
  • Änderungen baulicher Anlagen, die sich auf die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der EnEV beschränken (z.B. Wärmedämmmaßnahmen)

Die neuen Prüfkriterien haben eine starke Einschränkung der Eigentümerposition zur Folge. So ist ein Großteil baulicher Maßnahmen nun nicht mehr legal realisierbar. Wer sich jedoch hierüber hinwegsetzt und „schwarz baut“, setzt sich der Gefahr einer Bußgelderhebung von bis zu 30.000,00 Euro aus.

Zu Rückfragen bezüglich der Zulässigkeit baulicher Maßnahmen beraten wir Sie gern.

Hier gelangen Sie zum Amtsblatt vom 03.08.2018 Nr. 31 S. 4195-4338